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den Verwaltungsrath oder an die General-Versammlung, als in den ausdrück-
lich nachfolgend bestimmten Fällen berechtigt, Alles und Jedes, wozu irgend die
Gesellschaft befugt oder wofür sie Verpflichtungen zu übernehmen verbunden und
berechtigt ist, auszuführen und zu vollziehen, also namentlich zur Erbauung und
Unterhaltung der Bahn, zur Beschaffung der Transportmitkel und Besorgung
der Transporrbeförderung, zum Ankauf und Verkauf von Grundstücken, zur
Einziehung, Aufbewahrung, Verwendung der Gelder, zur Aufstellung des Etats,
ustruktion, Anstellung und Besoldung der Beamten und Arbeiter innerhalb des
tats, und über denselben hinaus nur interimistisch bis zur Anfertigung des
nächsten Etats. 3
. 43.
Die von dem Direktorium als Repraͤsentanten der Gesellschaft in deren
saͤmmtlichen Angelegenheiten mit allen und jeden Behörden im In= und Aus-
lande und mit jeglicher Person gepflogenen Verhandlungen und von demselben
vorgenommene Handlungen und die darüber unter vorschriftsmäßiger (§. 40.)
Unterschrift erfolgten Ausfertigungen, abgeschlossenen Kontrakte 2c. sind vollstän-
dig die Gesellschaft verpflichtend, ohne daß es irgend einer weiteren Bevollmäch=
tigung desselben, auch nicht in den Fdllen, wo das Allgemeinc Landrecht Th. I.
Titel 13. J. 90 sed. eine Spezialvollmacht erforderk, auch ohne daß es je eines
Nachweises bedarf, ob dem Direktorio selbstständig zu verfahren zustand, oder
dasselbe dazu noch einer Genchmigung Seitens des Verwaltungsraths oder der
General-Versammlung bedurfte.
ur öffentlichen und offiziellen Legitimation der Direktoren soll eine nach
erster Wahl und hiernächst bei jeder Veränderung von dem Direktorium selbst
ausgehende Benachrichtigung an die vorgesetzte Regierung und an die Magisträte
in Berlin und Stettin erfolgen und genügen und zugleich darüber eine einma-
lige Anzeige in der Preußischen Staatszeitung, in den Nachrichten der Ostsee
und in der Stertiner Zeitung, und eine Bekanntmachung an der Börse zu Ber-
lin und Stettin geschehen.
.44.
Beschraͤnkt ist das Direktorium bei seiner Verwaltung in Folgendem:
1) bei der Annahme des entworfenen Bauplans und des gefertigten An-
schlages und bei dem Beschlusse, daß die Ausführung beginnen soll;
2) bei Ausführung der, 9. 5. und 6. vorbehaltenen Aenderungen und
Neuerungen;
3) bei Kreirung neuer Aktien über den §5. 7. bestimmten Betrag und bei
Aufnahme von Darlehnen;
4) bei Bestimmung der zu vertheilenden Dividende und extraordinairen Lei-
stung zum Reservefonds. (&. 16. und 24.)
Bei diesen Gegenständen bedarf es außer der Genehmigung des
Staats, in den gecigneten Fällen, des Beschlusses der General-Versammlung.
. 45.
Ferner ist das Direktorium beschraͤnkt:
1) bei beabsichtigten Abweichungen vom Bauplane, welche zusammen an-
(To. 212#.) schlags=