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schlagsmäßig die Gesammtsumme des ursprünglich genehmigten Anschla-
ges um 5 Prozent übersteigen;
12) das Direktorium ist verpflichtel, Lieferungs= und Enrreprisekontrakte der
Regel nach im Wege der Submission oder der Lizitation abzuschließen.
Hält es das Direkkorium für zweckmäßiger, daß die Kontrakte auf an-
dere Weise abgeschlossen werden, so ist es verpflichtet, diese Abweichung
von der Regel gegen den Verwaltungsrath später zu motiviren;
2) bei Feststellung der Termine zu den Rateneinzahlungen und bei einer an-
deren, als bei einem öffentlichen Insticute beliebten interimistischen nutzba-
ren Unterbringung der aus jenen Einziehungen vorhandenen Bestä4nde
(9. 9.);
3) 8 Aufhebung der Verpflichtung der ersten Zeichner weiter, als fuͤr die
ersten 40 Prozent zu haften (F. 12.);
4) bei den Vorschlägen zur Regulirung des Bahngeldes und der Feststel-
lung der Frachtpreise (6. 4.);
5) bei der Anstellung der Beamten in Folgendem:
n) dasselbe kann mir Rücksicht auf §. 42. die Beamten nur auf Kün-
digung oder für einc bestimmte, Fünf Jahre nicht überschreitend
Frist anstellen; nach Ablauf einer fünf ährigen Dienstleistung als
tüchtig befundene Beamte, deren anderweitige Anstellung über 3,
aber höchstens bis zu 10 Jahren hinaus bei dem Verwaltungs=
Rathe vorschlagen und mit dessen Zustimmung ausführen, in kei-
nem Falle aber Pensionsberechtigung ertheilen;
nicht Gehalte über 500 Rchlr. jährlich, noch außerordentliche Re-
munerationen an Beamte, welche im Laufe eines Jahres 10 Pro-
zent ihres jährlichen Ameseinkommens übersteigen, bewilligen
Doch sind hierunter kemporär nicht über ein Jahr hinausgehende
Dickten für außergewöhnliche Geschäfte an Nichtbeamte der Ge-
Lulstant oder Vergütigung für Reisen von Beamten nicht be-
griffen;
nicht selbstständig die beiden von ihm zu wählenden ersten Beam-
ten der Gesellschaft anstellen, ndmlich:
den Spezial-Direkrtor, und
den Baubcamten, der während des Baues und hiernächst sämmt-
liche technische Arbeiten leitet.
Für beide entwirst das ODirektorium eine Instrukrion, die vom
Verwaltungsrath genehmigt und der nächsten General-Versamm-
lung vorgelegt werden soll.
Zur Aue führung der vorstehenden, der alleinigen und unbegränzeen Ber-
fügung des Duektoriums entzogenen Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung
des Verwaltungsratho, die jedoch ucht zur Ueberschreitung der Bestimmung
ad da genügt, indem solche als eine so unbedingte angenommen wird, daß da-
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von hur im Wege und in Form der Abänderung des Status abgewichen wer-
en kann.
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