Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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8. 46 
Das Direktorium ist verpslichret: 
1) am Schlusse sedes der ersten 3 Quartale des Jahres einen Bericht über 
seine Verwaltung und die Lage der Geschäfte, welcher auch die allgemei- 
nen Prinzipien der Geschäftsausführung, namentlich das Verfahren bei 
Abschließung von Lieferungs= und Entreprisekontrakten enthalten muß, 
für den Verwaltungsrath anzufertigen; 
2) am Schlusse des Jahres einen umfassenden Bericht der Art für die 
General-Versamwlang abzufassen und dem Verwaltungsrathe zu über- 
geben; 
3) nach Beerdigung des Baues und hiernächst von 3 zu : Jahren einen 
Einnahme= und einen Ausgabe-Etat aufzustellen und denselben dem Ver- 
waltungsrathe zur Genehmigung vorzulegen; 
4) und endlich binnen 3 Monaten nach Abschluß jedes Kalenderjahres dem 
Verwaltungsrathe vollständige Rechnung zu legen. 
VI. Berwaltungörath. 
G. 47. 
Der Verwaltungsrath besteht aus 12 Mitgliedern und 4 Stellvertre- 
rern, von welchen zusammen mindestens 4 aus den in Sterun und 4 aus den 
in Berlin wohnhaften Aktionairs, die ubrigen ohne Beschräukung rücksichrlich 
ihres Wohnorts, durch die General-Versammlung in ihrer jährlichen ordentli- 
chen Versammlung gewählt werden. 
Jedem darin anwesenden Mitglicde steht es zu, zu diesem Amte Jemand, 
der nach 5. 28. wahlsfahig ist, in Vorschlag zu bringen. Ueber sämmtliche Vor- 
geschlagene wird abgestimmt und die Wahl auch hier, wie §. 32. festsetzt, nach 
relativer Stimmenmehrbeit vollzogen. 
S. 48. 
Die Wahl geschieht auf 3 Jahre. Jährlich scheiden 4 Mitglieder aus, 
in Beziehung auf welches Ausscheiden, wie im Beziehung auf die Wirksamkeit 
der Stellverkreter ganz analoge Bestimmungen Anwendung finden, wie sie hin- 
sichtlich der Direktoren g. 33. und 34. gemacht worden sind. 
é. 40. 
Die Uebernahme des Amts und der Austritt aus demselben ist freiwillig, 
Remunerarion wird für dessen Verwaltung nicht gegeben, nur die vorkommen- 
den Auslagen werden erstatter. Der Verwaltungerath ist berechtigt, bei Ver- 
waltung seines Amts jede Hülfe auf Kosten der Gesellschaft sich zu verschafsen, 
die ihm nöthig scheint. 
6.n 50. 
Die Geschäfte werden kollegialisch betrieben, zu welche Behufe sich die 
Mitglieder regeimábig alle drei Monate und außcrordentlich, wenn ecs dem Vor- 
sitzenden nöthig erscheint, oder wenn drei Mirglieder darauf amragen, in Stet- 
(o. 2129.) tin
	        
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