Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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6 56. 
Die Beschlüsse der General-Versammlung werden, wenn keine Ausnah- 
en bestimmt sind, durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. 
## b. 
Die gewöhnlichen Verhandlungen der jährlichen ordentlichen Gencral= 
Versammlung sind: 
1) Vorlegung des Jahresberichts des Direktorit und etwaigen Begleitungs- 
berichts des Verwaltungsrathes, welche gedruckt, und ebenfalls, wie ad 
G. 3K bestimmt ist, zur Entgegennahme und Uebersendung bereit senn 
müssen. 
2) efe neuer Mitglieder des Oirektoriums und des Verwaltungsrathes, 
nach §. 32. und 47. 
3) Die He, und 1.2 gaände welche nach §. 44. dem Beschlusse der 
Gencral-(Versammlung vorbehalten werden, und die etwa nach 8. 52. 
ad 4. zu ihrer Entscheidung gestellt werden, 
4) ferner besondere Anräge und Vorschläge des Direktoriums, des Ver- 
waltungsraths oder einzelner Mitglieder. 
5) Das Protokoll der General-Versammlung wird gedruckt und den Aktio- 
nairs auf Verlangen mitgetheilt. 
. 58. 
Asle Anträge, welche von Einzelnen ausgehen, müssen wenigstens 14 Tage 
vor der General-Versammlung bei dem Verwaltungsrathe schriftlich überreicht, 
und 8 Tage vor derselben von diesem dem Direktorio miegetheilt seyn, widri- 
genfalls dem Direktorio in Vereinigung mit dem Verwaltungerathe freisteht, 
die Oeschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Versammlung verlegt zu 
verlangen. 
Auch das Direktorium und der Verwaltungsrath werden sich gegenseitig 
die Gegenstände ihrer besonderen Vorträge 8 Tage zuvor mittheilen. 
50. 
Beschlüsse, wodurch eine Abänderung dieser Statuten, Anlegung von Zweig- 
bahnen und PVereinigung mit anderen Eisenbahn-Unternehmungen, wegen ge- 
genseitiger Benutzung der Bahnen bestimmt werden sollen, erfordert eine Ma- 
sorität von : der Stimmen der anwesenden und durch sie vertretenen Mitglieder. 
Zur Abänderung dieses Statuts ist außer der Genehmigung des Staats 
auch erforderlich, daß die Absicht der Aenderung in der Berufung der Gesell- 
schaft angezeigt werde. 
((. 60. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer, mit ausdrücklicher 
Bekanntmachung dieses zu verhandelnden Gegenstandes, ausgeschriebenen Gene- 
n#leersaalan der Gesellschaft, in welcher wenigstens die Besitzer von : 
sämmtlicher Akrien anwesend oder vertreten sind, durch eine Mehrheic von min- 
destens
	        
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