Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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destens ; der Stimmen der Anwesenden, unter Genchmigung des Staaks be- 
schlossen werden. 
Sollten auf dic erlassene Einladung sich nicht die Besitzer von sämmt- 
licher Aktien versammeln, so kann, wenn es durch die absolute Stimmenmehr- 
beit der Anwesenden beschlossen wird, eine neue Gencral-Versammlung zum 
Beschluß über die Auflösung ausgeschrieben werden, in welcher sodann: der 
Stimmen der darin anwesenden oder vertretenen Aktiongirs die Auflösung für 
die gesammte Gesellschaft verbindlich aussprechen können. 
Daß dieses zulässig, ist in der Einladung zur neuen Versammlung aus- 
drücklich mit aufzunehmen. 
In der Versammlung, worin gültig die Auflösung beschlossen werden 
kann und wird, sollen sodann zugleich die Modalitäten derselben, für alle Ak- 
ionairs verpflichtend, beschlossen werden. 
VIII. Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
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Die Verhälenisse der Gesellschaft zum Staate werden durch den Inhalt 
der ihr zu ertheilenden Allerhöchsten Konzession und durch die, in dem Gesetze 
über Eisenbahn-Umernehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen allgemei- 
nen gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 
IX. Transitorische Bestimmungen. 
1) Die auf den Grund des vorstehenden vereinbarten Statuts erfolgenden 
Wahlen des Direktoriums und des Verwaltungsraths, und deren darnach 
erfolgende Geschdstsführung sollen unter erwarteter und erfochenoe Al- 
lerhöchster Genehmigung des Statuts bleibende Gültigkeit haben. 
Auch sollen die zu diesen beiden Autoritäten Erwählten vereint be- 
sagt seyn, etwaige Abanderungen der Bestimmungen und der Fassung 
des Statuts, die von den hohen Behörden verlangt werden, zu kesen 
und für die gesammte Gesellschaft verbindend zuzugestehen und festzustel- 
len; in sofern sie es nicht vorziehen sollten, bei der Wichtigkeit dersel- 
ben zuvor die General-Versammlung zu befragen. 
2) Da es jedoch für die ersten Wahlen des Direktoriums und des Ver- 
waltungsraths aus Gründen, die in der Sache liegen, zweckmäßig er- 
scheint, daß zuerst das Direktorium und demnächst erst der Verwaltungs- 
rath erwählt werde, und da mithin die Modalitäten des §. 32. des 
Statuts beim noch nicht Bestehen des Verwaltungsraths für diesmal 
nicht beobachtet werden können, so soll die erste Wahl in folgender 
Weise stattfinden: 
a) die zuerst vorzunehmende Wahl der Direktion erfolgt unbeschränkt 
im Vorschlage durch die General-Versammlung dergestalt, daß 
sedem stimmschigen Mitgliede freisteht, einen Kandidaten dafür 
vorzuschlagen, nach geschlosßener Kandidatenliste über jeden Vor- 
geschlagenen besonders abgestimmt wird, und nach der sich aus 
(Ne. 2121.) die-
	        
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