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dieser Abstii mung ergebenden relativen Mehrheit der günstigen
Stimmen die Ernennung zu Direktoren oder deren Stellvertre-
ter erfolgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Hiernächst erfolgt auf gleiche Weise Borschlag und Wahl für
den Verwaltungsrath, doch mit Beachküng der Bestimmung des
. 47. rücksichtlich des Wohnorts derselben, so daß also, wenn
nnter den. 10/ welche die meisten Stimmen haben, nicht die fest-
gesetzte Zahl von in Stettin und Berlin wohnhaften Aktionairs
ist; von diesen so vicle, als zur Ergänzung jener Zahl nöthig,
an die Stelle derer treten, welche von den 16 die wenigsten
Stimmen gehabt haben. '
Sollte Einer oder der Andere der nicht in der Versammlung
Anwesenden hiernächst die Wahl ablehnen, so trite für Direkro-
ren der nächste Srellvertreter derselben, für diesen der, welcher
bei der Wahl zu Direktoren und Stellvertretern nächst letzterem
die meisten Stimmen hatte, ein, und auf gleiche Weise crfolgt
die Ergnzung der Mitglieder des Verwaltungsraths und ibrer
Stellvertreter.
Wenn hierbei das nachtrágliche Eintreten als Stellvertreter
der Direkroren auf Jcmand fdllt, der im Verfolg der Qahlver=
handlung demnächst zum Mitgliede oder Stellvertreter im Ver-
waltungsrarhe gewählt worden ist, so stehr es diesem frei, zu
wählen, welche Stelle er behalten will.
Da die Provinz Alr-Pommern, wegen der von derselben auf 6 Jahre
nach vollendetem Bau übernommenen Zins-Garamie für die Mehrzahl
der erfolgten Zeichnungen, ein wesentliches Interesse bei der Verwaltung
des Umernehmens har, so soll wäbrend des Baues und für die Dauer
der Garamie, der Provinz Alt-Pommern und resp deren Organen die-
senige Einwirkung auf die Verwaltung zugestanden werden, welche die-
selbe in ihrem Beschlusse vom 12. Dezember 1839. sich vorbehalten har,
und welche derselben vom Komité im Interesse des Unternehmens zu-
gestanden worden ist.
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