Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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dieser Abstii mung ergebenden relativen Mehrheit der günstigen 
Stimmen die Ernennung zu Direktoren oder deren Stellvertre- 
ter erfolgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Hiernächst erfolgt auf gleiche Weise Borschlag und Wahl für 
den Verwaltungsrath, doch mit Beachküng der Bestimmung des 
. 47. rücksichtlich des Wohnorts derselben, so daß also, wenn 
nnter den. 10/ welche die meisten Stimmen haben, nicht die fest- 
gesetzte Zahl von in Stettin und Berlin wohnhaften Aktionairs 
ist; von diesen so vicle, als zur Ergänzung jener Zahl nöthig, 
an die Stelle derer treten, welche von den 16 die wenigsten 
Stimmen gehabt haben. ' 
Sollte Einer oder der Andere der nicht in der Versammlung 
Anwesenden hiernächst die Wahl ablehnen, so trite für Direkro- 
ren der nächste Srellvertreter derselben, für diesen der, welcher 
bei der Wahl zu Direktoren und Stellvertretern nächst letzterem 
die meisten Stimmen hatte, ein, und auf gleiche Weise crfolgt 
die Ergnzung der Mitglieder des Verwaltungsraths und ibrer 
Stellvertreter. 
Wenn hierbei das nachtrágliche Eintreten als Stellvertreter 
der Direkroren auf Jcmand fdllt, der im Verfolg der Qahlver= 
handlung demnächst zum Mitgliede oder Stellvertreter im Ver- 
waltungsrarhe gewählt worden ist, so stehr es diesem frei, zu 
wählen, welche Stelle er behalten will. 
Da die Provinz Alr-Pommern, wegen der von derselben auf 6 Jahre 
nach vollendetem Bau übernommenen Zins-Garamie für die Mehrzahl 
der erfolgten Zeichnungen, ein wesentliches Interesse bei der Verwaltung 
des Umernehmens har, so soll wäbrend des Baues und für die Dauer 
der Garamie, der Provinz Alt-Pommern und resp deren Organen die- 
senige Einwirkung auf die Verwaltung zugestanden werden, welche die- 
selbe in ihrem Beschlusse vom 12. Dezember 1839. sich vorbehalten har, 
und welche derselben vom Komité im Interesse des Unternehmens zu- 
gestanden worden ist. 
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