Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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1) Fahrzeuge von Funfzehn Lasten Groͤße und darunter zahlen nur die 
Haͤlfte des tarifmaͤßigen Hafengeldes. 
2) Schiffe und Bihrzehe, welche nicht imn den Hafen einlaufen, sondern 
auf der Rhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewech- 
selt zu haben, kein Hafengeld, 
b) wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2. mit 
6 Sgr. 4 Pf. einmal; 
Tc) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast ab- 
gesetzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 
12 * 8 Pf. oder den Sat zu 2. mit 6 Sgr. 4 Pf. 
einmal; 
40 wenn sie löschen und laden, das volle karifmäßige Hafengeld; 
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den 
zehnten Theil der Tragsähigkeit des Schiffs nicht übersteige, ab- 
setzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu I. mit 
12 Sgr. 8 Pf. einmal, von dem öbrigen Theil des Ladungs-= 
raums aber nichts. 
3) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu 
erlegen. 
Auch sindet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schiff 
in den Hasen einläuft, eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes 
nicht statt. Eben so ist auch 
4) wenn Schiffe leer aus dem Hasen gehen, um ihre Ladung auf der 
Nhede einzunehmen, das Hasengeld nur von dem Schiffe zu entrich- 
ten, wogegen die Leichterfahrzeuge gleichfalls von den Hafenabgaben 
frei bleiben. 
5) Neben dem Hafengelde wird von den Schiffen dersenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladun- 
gen gleich den inldndischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, 
oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer eranlassung die Preußi- 
chen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen be- 
andeln 
das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. angeordnete extra- 
ordinaire Flaggengeld erboben. Dasselbe beträgt für die Schiffslast 
Tragsähigkeit: 
1) von Schiffen mit Ladung 
2) von Schiffen, die nur bis zum beim Ei 1 
vierten Theil ihrer Lastengröße eim FIingange ** — 
oder wenger beladen sind, beim Ausgange (5 Sgr. 
3) von Schiffen mit Ballast Michts. 
2125.) Aaa 2 3. In 
beim Eingange 2 Rthlr. 
beim Ausgange 1
	        
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