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Hafen und aus demselben mit begriffen sind, und den unter II. ge-
nannten Schiffahrtsabgaben kommen bedingungsweise nur noch das
vorstehend unter Nr. 5. ausgeführte extraordinaire Flaggengeld und die
in dem Anhange zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren
zur Erhebung. Außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für die Be-
nutzung des Hafens zu Swinemünde, der genannten Fahrwasser und
der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten An-
stalten gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer
weder den Lootsen und deren Kommandeurs, noch den Schiffahrts-,
Joll= und Polizeibeamten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk
oder eine Vergütung zu enrrichten, sondern es ist den Schiffern sogar
husbrückli untersagt, Einem dieser Beamten auch nur das geringste
Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten oder zu geben,
indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen be-
straft und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen wer-
den soll.
Wenn Einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikom-
men lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder
eine Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflich-
tet, solches einem der Ober-Zollinspektoren in Wolgast oder Swine-
münde oder dem Ober-Steuerinspektor in Stettin, oder dem Vor-
stande der Schiffahrts-Kommission in Swinemünde anzuzeigen.
Sollte sich in besondern Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den
Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen
Dienste zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vor-
wissen und mit Genehmigung des Lootsen-Kommandeurs oder eines
der vorstehend genannten Beamten aushüändigen.
Befreiungen.
1) Schiffe, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
Beschaddigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende, Unglücksfälle
an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, und in den Hafen von
Swinemünde einlaufen, bleiben von der Entrichtung des Hafengeldes be-
freier, wenn sie den * seewaris wieder verlassen, ohne ihre Ladung
ganz oder theilweise gelsscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Pa-
piere gewechselt zu haben.
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch den-
senigen Schissen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von
Swinemünde ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm da-
hin zurückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt
zu haben.
2) Schiffe, welche Königliche oder Armee-Effekten transportiren und keine
Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind von den in diesem
Tarif genannten Abgaben befreiet.
#en) 3) Gleiche