Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

III. 
nach der in den Geschaͤftslokalen des Haupt--Zollamts und der Schiff- 
fahrts-Kommission aushängenden Taxe zu enrrichten. 
In dem bei dem Dorfe Krößlin in der Peene belegenen soge- 
nannten Grünschwadener Hafsen. 
Für die Benutzung des daselbst vorhandenen Bohlwerks zum Anlegen, 
Löschen oder Laden, ist an Bohlwerksgeld für die Last Tragfähigkeit von 
allen Schiffen und Fahrzeugen " 
1) mit Ladung 2 Sgr. 
2) mit Ballast oder leer 1 „= 
bei dem Ansageposten zu Peenemünder Schanze zu entrichten. 
Die Gebühren der Lootsen auf den Binnengewässern zwischen 
Stettin und den Mundungen der Swine und Peene sind nach dem be- 
sonderen Tarise vom beutigen Tage zu entrichten. 
Sanssouci, den 24. Oktober 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
Hafen=
	        
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