Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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(6. 80. u. f. Titel 4. Theil II. des Allgemeinen Landrechts) zur Anwendung 
kommen; insonderheit ist durch Schiedsrichter darüber zu entscheiden; 
ob der Fall eines nothwendigen Darlehns nach Vorschrift des All- 
emeinen Landrechts Theil II. Titel 4. . 85. vorhanden sey; auch wie 
hoch der Betrag eines nochwendigen Darlehns festzusetzen, und in 
welchen Terminen die Rückzahlung zu bewirken sey. 
. 8. 20. 
U. Familien- Die in den 66. 1. bis 14. enthaltenen Bestimmungen finden auch An- 
Suftungen. wendung bei Familienschlüssen über Familienstiftungen. 
u“ bedarf jedoch nur der Zuziehung solcher bekannten Familienmitglieder, 
welche entweder im Inlande oder in einem der Deutschen Bundesstaaten wohn- 
haft sind, oder zur Wahnebimung ihrer Gerechtsame in Beziehung auf die 
Stiftungsangelegenheiten Bevollmächtigte im Inlande bestellt und zu den Seif- 
tungsakten gehörig legitimirt haben. In Rücksicht aller übrigen genügt deren 
namentlicher Aufruf in der Ediktalladung. 
Kommt es dabei auf die im 5. 8. erwähnte Versicherung an Eides 
Statt an, so genügt es, wenn diese von dem Vorsteher der Familie (6. 38. 
Titel 4. Theil UI. des Allgemeinen Landrechts) abgegeben wird. 
. 21. 
In den Faͤllen, in welchen nach den bestehenden Gesetzen zu Verfügun- 
gen über Lehne, die Errichtung förmlicher Familienschlüsse nothwendig ist, sollen 
die in dem gegenwärtigen Gesetze 66. 2 bis 14. gegebenen Vorschriften dabei 
ebenfalls zur Anwendung kommen; der Richter des Lehns tritt hierbei in die 
Stelle des Fidcikommiß-Richters. Auch soll bei Lehnen, zu den im 6. 15. No. 2 
bis 5. dieses Gesetzes erwähnten Verfügungen, die Beobachtung der in den 
9 16. 17 und 18. gegebenen Vorschriften zur Gültigkeit der Verfügung für 
mmmtliche Lehnberechtigte genügen; gewähren aber die Vorscheisen des Allge- 
meinen Landreches Theil I. Titel 18. Abschnitt 1. für einzelne Fälle größere Er- 
leichterungen, so hat es dabei sein Bewenden. In wie fern die Einwilligung, 
des Lehnsherrn beigebracht werden muß, ist nach den darüber bestehenden Vor- 
schriften zu beurtheilen. 
. 22. 
Ist bei der von Uns Alcrhächuen ertheilten Bestätigung einer neu er- 
1# n“ richteten Familien= oder Fideikommiß-Stftung die Zulässigkeit der Abänderung. 
oder Aufhebung derselben ausdrücklich ausgeschlossen worden, so behdlt es dabei 
auch für die Folge sein Bewenden. 
6b. 23. 
Das gegenwärtige Gesetz hat keine rückwirkende Kraft auf bereits errich- 
tete und gerichtlich bestätigte Familienschlüsse. 
· §.U.« 
Alle diesem Gesetze widersprechende Bestimmungen des Allgemeinen Land- 
rechts, der Allgemeinen Gerichtsordnung und der späteren allgemeinen Gesetze, 
sind hierdurch ausgehoben. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen dagegen nicht 
zur
	        
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