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Sollte sich in besonderen Edllen ein Schiffer veranlaßt ##uen— den Loot,
sen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordenclichen Dienste zu bezei-
den. FT darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit Genesimigun
4n# ddtischen Hasenverwaltungs= Behrde oder des Haupt-Zollamts aus-
n igen.
Befreiungen
1) Schiffe und Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die
durch erlittene eschbigung oder andere, auf Erfordern näher nachzu-
weisende, Unglücksfälle an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden,
und in den Hafen einlaufen, bleiben von Entrichtung der Hafenabgaben
befreit, wenn sie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder
theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere gewech-
selt zu haben.
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch denjeni-
gen Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von Sgral-
sund ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm dahin zu-
— ohne in der Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt zu
aben
2) Schiffe, welche Knigliche oder Armee-Esfsekten transportiren und keine
Beiladung von andern Gegenständen haben, sind vom Hafengelde befreit.
3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diejenigen Fahrzeuge, welche l(edig-
lich zur Fischerei benutzt werden.
Strafbestimmungen.
1) Wer es unternimmr, die Entrichtung des Hafengeldes auf irgend eine
Weise zu um st- erlegt, außer der verkuͤrzten Abgabe, deren vierfachen
Betrag als Strafe.
2) id gseclichteiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
aft.
Anhang I.
von den Abgaben, welche für Benutzung besonderer Anstalten zu
entrichten sind.
Es wird von der Schiffslast Tragsähigkeit entrichtet:
I. für Benutzung der Kielstätte und zwar.
1) fir Kielholen täglihgg 6 M
2) für Krangen tägliggggggggg 3-