Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Sollte sich in besonderen Edllen ein Schiffer veranlaßt ##uen— den Loot, 
sen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordenclichen Dienste zu bezei- 
den. FT darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit Genesimigun 
4n# ddtischen Hasenverwaltungs= Behrde oder des Haupt-Zollamts aus- 
n igen. 
Befreiungen 
1) Schiffe und Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die 
durch erlittene eschbigung oder andere, auf Erfordern näher nachzu- 
weisende, Unglücksfälle an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, 
und in den Hafen einlaufen, bleiben von Entrichtung der Hafenabgaben 
befreit, wenn sie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder 
theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere gewech- 
selt zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch denjeni- 
gen Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von Sgral- 
sund ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm dahin zu- 
— ohne in der Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt zu 
aben 
2) Schiffe, welche Knigliche oder Armee-Esfsekten transportiren und keine 
Beiladung von andern Gegenständen haben, sind vom Hafengelde befreit. 
3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diejenigen Fahrzeuge, welche l(edig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
Strafbestimmungen. 
1) Wer es unternimmr, die Entrichtung des Hafengeldes auf irgend eine 
Weise zu um st- erlegt, außer der verkuͤrzten Abgabe, deren vierfachen 
Betrag als Strafe. 
2) id gseclichteiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
aft. 
Anhang I. 
von den Abgaben, welche für Benutzung besonderer Anstalten zu 
entrichten sind. 
Es wird von der Schiffslast Tragsähigkeit entrichtet: 
I. für Benutzung der Kielstätte und zwar. 
1) fir Kielholen täglihgg 6 M 
2) für Krangen tägliggggggggg 3-
	        
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