Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

beim Eingange. .. 1 Sgr. 6 Pf. 
b) mit Ballast oder leer beim Ausgange 1r.½ 4 
Anmerkung. Machen dergleichen Schiffe oder Fahrjeuge in einzelnen Fällen 
weitere Fahrten Uber See, so ist in einem jeden solchen Falle von den- 
selben dos Hafengeld gleich wie von Seeschiffen nach Position 1. zu 
entrichten. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife und den Anhängen desselben die Schiffs- 
last (Last) den Erhebungsmaaßstab bildet, ist darunter überall die Preu- 
Pßische Schiffslast zu viertausend Pfunden zu verstehen. 
2) Schifse und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsähig= 
keit nicht übersteigt, zahlen nur nach dem Satze der Ballastschiffe. 
3) Unter Schiffen oder Fahrzeugen, welche zur Strom= und Küstenfahrt 
dienen, werden solche verstanden, welche nur Ströme und die Preußische, 
so wie die Mecklenburgische Küste befahren; sind überdies 
5) diese Fahrzeuge von nicht mehr als 5 Lasten Größe, so zahlen sie 
nur die Hälste des Satzes zu 2., 
b) sind solche Fahrzeuge von 5 Lasten und darunter ohne Deck — 
Boote —, so wird für den Eingang und Ausgang zusammen 
von größeren Booten nur. 5 Sgr. 
von kleineren Booten 3 „ 
entrichter; 
J) der ndmlichen Abgabe (IlI. b.) sind auch diesenigen Fahrzeuge 
unterworfen, welche nur zwischen der Stadt und dem Hasen zur 
Wieck fahren, ohne die See zu berühren. 
4) Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf 
der Rhede bleiben, entrichten: 
a#) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafsen gewech- 
selt zu haben, kein Dafengeld; 
b) wenn sic in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz 1. b. 
oder 2. b. mit resp. 2 Sgr. oder 1 Sgr. 6 Pf. einmal; 
Jc) wenn sie löschen oder laden, se nachdem Ladung oder Ballast 
abgesetzt oder eingenommen wird, entweder die Sütze zu 1. 2. und 
2. u. mit 4 Sgr. oder resp. 3 Sgr., oder die Sätze zu 1 b. und 
2. bD. mit 2 Sgr. oder resp. 1 Sgr. 6 Pf. einmal:; 
4) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
c) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehn- 
ten Theil der Tragshigkeit des Schiffs nicht ubersteigt, absetzen 
oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. a. oder 2. . 
mit
	        
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