Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

mit resp. 4 Sgr. oder 3 Sgr. einmal, von dem übrigen Theil 
der Fissegrke aber nichts. 
5) Wenn Schiffe gunt der Rhede löschen, so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen, das Hafengeld zu er- 
legen; auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das 
Schiff in den Hasen einldust, eine nochmalige Enerichtung der Hafen- 
Abgaben nicht statt. Sben so ist auch 
6) wenn Schiffe leer aus dem Hasen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schisff zu entrichten, woge- 
gen die Leichterfahrzeuge gleichfalls von den Hafenabgaben frei bleiben. 
7) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inldndischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu- 
sishe Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen be- 
andeln, 
haben das Hafengeld und die in den beiden Anhängen zu diesem Tarife 
enthaltenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, auch 
8) neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. 
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe berrdgt für die Schiffslast Tragfähigkeitt 
1) von Schiffen mit Ladung beim Eingange 2 Roehlr. 
beim Ausgange 1 
2) von Schiffen, die nur bis 
zum vierten Theil ihrer La= beim Eingange 1 Rehlr. 
stengröße oder weniger bela= beim Ausgange — 15 Sgr. 
den sid ... 
3) von Schiffen mit Ballast Nichts. 
9) Neben dem Hafsengelde kommen bedingungsweise nur noch das vorstehend 
unter Nr. 8. ausgeführte extraordinaire Flaggengeld und die in den An- 
hängen I. und ll. zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren 
zur Erhebung; außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung des 
Hafens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewid- 
meten Anstalten gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die 
Schiffer weder dem Loorsenpersonal, noch den Hafenbeamten oder den 
Steuer-, Polizei= und Ballast-Offizianten unter irgend einem Vorwande 
ein Geschenk oder eine Vergütigung zu entrichten, sondern es ist den 
Schiffern sogar ausdrücklich untersagt, Einem dieser Beamten auch nur 
das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubicten oder 
zu geben, indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden Lbandes- 
Gesetzen bestraft, und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen 
werden soll. 
2128.) Wenn
	        
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