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Wenn Einer der vorstehend erwaͤhnten Beamten es sich beikommen
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab-
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches
der Polizeibehoͤrde oder dem Ober-Zollinspektor in Greifswald anzu-
zeigen.
Sollte sich in besonderen Faͤllen ein Schiffer veranlaßt finden, dem
Lootsen seine Dankbarkeit fuͤr die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste
zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und
4. e1nehmigung der Polizeibehörde oder des Haupt-Zollamts aus-
ndigen.
Befreiungen.
1) Schiffe, welche den Nothafen suchen, d. h. solche, die an der Fortsetzung
ihrer Reise durch erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern naͤ-
her nachzuweisende, Unglücksfälle verhindert werden und in den Hafen
einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Hafenabgaben befreit, wenn
sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder
uhesteis gelöscht oder Ladung eingenommen oder ihre Papiere gewechselt
zu haben.
Unter den nadmlichen Bedingungen wird diese Befreiung denjsenigen
Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von Greifs=
wald ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Stürme dahin zu-
rückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen andern Hafen berührt zu haben.
2) Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Essekten transportiren und keine
ülladung von andern Gegenständen haben, sind vom Hafengelde befreit.
Strafbestimmungen.
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der Hafenabgaben auf irgend eine
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen
Betrag als Strafe.
2) Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
estraft. m—m———
Anhang l
zu dem Hasengeld-Tarif für den Hasen zu Greifswald,
enthaltend:
die Abgaben für Benutzung besonderer Anstalten.
Es wird enrrichtek:
I. Für die Benutzung der Lastadie:
1) zum Neubau
a) eines Schiffes oder einer Jacht für die Last Tragsadhigkeit Sgr.
b) eines Bootes ein für allemal 15
2) zur