Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Wenn Einer der vorstehend erwaͤhnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches 
der Polizeibehoͤrde oder dem Ober-Zollinspektor in Greifswald anzu- 
zeigen. 
Sollte sich in besonderen Faͤllen ein Schiffer veranlaßt finden, dem 
Lootsen seine Dankbarkeit fuͤr die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste 
zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und 
4. e1nehmigung der Polizeibehörde oder des Haupt-Zollamts aus- 
ndigen. 
Befreiungen. 
1) Schiffe, welche den Nothafen suchen, d. h. solche, die an der Fortsetzung 
ihrer Reise durch erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern naͤ- 
her nachzuweisende, Unglücksfälle verhindert werden und in den Hafen 
einlaufen, bleiben von der Entrichtung der Hafenabgaben befreit, wenn 
sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz oder 
uhesteis gelöscht oder Ladung eingenommen oder ihre Papiere gewechselt 
zu haben. 
Unter den nadmlichen Bedingungen wird diese Befreiung denjsenigen 
Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von Greifs= 
wald ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Stürme dahin zu- 
rückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen andern Hafen berührt zu haben. 
2) Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Essekten transportiren und keine 
ülladung von andern Gegenständen haben, sind vom Hafengelde befreit. 
Strafbestimmungen. 
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der Hafenabgaben auf irgend eine 
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen 
Betrag als Strafe. 
2) Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft. m—m——— 
Anhang l 
zu dem Hasengeld-Tarif für den Hasen zu Greifswald, 
enthaltend: 
die Abgaben für Benutzung besonderer Anstalten. 
Es wird enrrichtek: 
I. Für die Benutzung der Lastadie: 
1) zum Neubau 
a) eines Schiffes oder einer Jacht für die Last Tragsadhigkeit Sgr. 
b) eines Bootes ein für allemal 15 
2) zur
	        
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