Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

2) zur Reparatur 
) eines Schiffes oder einer Deßt- bei einer Dauer von mehr als 
8 Tagen, für die Last Tragfähigkeit 2 Sgr. 6 Pf. 
bei kürzerer Dauerr. 1 6 
b) eines Bootes ein für allemal 7 6 
II. Für die Benutzung der Ballastkiste zum #öschen oder Einnehe 
men von Ballast: 
1) für jede ausgeworfene Last 1 Sgr. 6 Pf. 
2) für jede eingenommene Last 3 — " 
III. Für die Benutzung des Kochhauses, für die Dauer einer einmaligen 
Anwesenheit: 
-a) von Seeschissen 10 Sgr. 
b) von den Küstenfahrzeugen 6 
IV. Die Lootsengebühren werden nach dem "epude Tarife für die Ge- 
bühren der Lootsen in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen vom 
heurigen Tage ennrichtet. 
Anhang LU.I. 
Das in Greifswald zu entrichtende Tiefgeld ergiebt der besondere Tarif 
des in Stralsund, Greifswald und Wolgast zu erhebenden Tiefgeldes vom heu- 
tigen Tage. 
Sanssouci, den 24. Oktober 1840. 
(. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
(##. A122.) Hasen-
	        
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