Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Hafengeld-Tarif 
fuͤr den Hafen zu Wolgast. 
E. wird an Hafengeld entrichtet fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit: 
1) von Seeschiffen: 
. beimEingangcthr.st. 
a) mit Ladung beim Ausgange 1 8= 
beim Eingange — 10 
beim Ausgange — 10 
2) von Schiffen oder Fahrzeugen, welche bloß zur Strom= und 
Küstenfahrt dienen 
b) mit Ballast oder leer 
a)mit Ladung. beim Eingange — Sgr. 8 Pf. 
beim Ausgange — 8. 
b) mit Ballast oder leer 1## Lthant 2 
Anmerkung: Machen dergleichen Schiffe oder Fabrzeuge in einzelnen Fällen 
weitere Fahrten über See, so ist in einem jeden solchen Falle von 
denselben das Hafengeld gleich wie von Seeschiffen nach Position 1. zu 
entrichten. 
3) von offenen Booten 
2) von mehr als drei Gängen oder Planken im Ganzen 3 Sgr. 
b) von drei Gängen oder Planken und darunter im Ganzen 2 Sgr. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarise und den Anhängen desselben die Schiffslast 
(Last) den Erhebungsmaaßstab bildet, ist darunter überall die Preußische 
Schiffslast zu Viertausend Pfunden zu verstehen. 
2) Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsä- 
higkeit nicht ubersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe. 
3) Unter Schiffen oder Fahrzeugen, welche zur Strom= und Köstenfahrt 
dienen, werden solche verstanden, welche nur Ströme und die Preußische, 
so wie die Mecklenburgische Küste befahren. 
4) Von Schiffen und Fahrzeugen, welche am Bohlwerke oder an den 
Dalgen nur anlegen, um zu klariren, ist das Hafengeld nur nach Posi- 
tion 3. a. mit 3 Sgr. im Ganzen zu entrichten. 
5) Die
	        
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