zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit
Genehmigung der Polizeibehrde oder des Haupt-Jollamts aushändigen.
Befreiungen.
1) Schiffe, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die an der Fort-
setzung ihrer Reäse durch erlittene Beschddigung oder andere, auf Erfor-
dern näher nachzuweisende, Unglücksfälle verhindert werden und in den
Hafen einlaufen, bleiben von der Emrichtung der Hafen-Abgaben befreit,
wenn sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung ganz
oder theilweise gelöscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere ge-
wechselt zu haben.
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung denjenigen
Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hasen von Wolgast
ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Stürme dahin zurückkeh-
ren, ohne in der Zwischenzeit einen andern Hafen berührt zu haben.
Von den Hafen-Abgaben befreit bleiben serner
2) Schiffe und Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten trans-
portiren und keine Beiladung von andern Geegenständen haben;
3) alle Fischerboote, Quatzen und Polte, und
4) Boote, welche leer ankommen und ohne Ladung wieder fortgehen.
Strafbestimmungen.
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der Hafenabgaben auf irgend eine
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen
Betrag als Sctrafe.
2) urs gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
bestraft
Anhang l.
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hafen zu Wolgast,
enthaltend:
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten.
—
Es wurd entrichtet:
I. für die Benutzung der Schiffsbaustellen:
1) von sedem daselbst neu erbauten Schiffsgefäße, enel. der offenen
Boote, pro Futz der Kiellänge. 5 Sgr. — Pf.
von jedem „daselbst reparirten derarti gen Fahr=
zeuge pro Juß der Kiellänge 6
II. für