Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

III. 
IV. 
VI. 
VII. 
—: 
— 
I 
— 341 — 
für die Benutzung der Kielsttte 
1) zum Kielholen, für die Last 1 Sgr. 6 Pf. 
2) zum Krängen, für die Lastt — 9 
in beiden Faͤllen mit Einschluß der Gebuͤhr 
für die Benutzung der, der Hafenverwal- 
tung gehörigen Gangspiele. 
für die Benutzung der Zimmerbude, täglich — 
beim Einnehmen oder Loͤschen des Ballastes: 
1) für eingenommenen Ballast, von jeder Last Trag- 
fahigkeltt ... ........·. — 
2) fuͤt geloͤschten oder sonst gelagerten Ballast, wel- 
cher binnen Jahresfrist wieder eingenommen wird, 
von jeder Last Tragfähigkeitt 6 
für die Benutzung des städtischen Kochhauses, 
o lange die jedesmalige Anwesenheit im Hafen dauert, 
1) von einem Seeschiffe. 20 — 
2) von jedem andern Fahrzeuge 6 
für die Benutzung des Bohlwerks: 
von Fahrzeugen, welche an demselben Klafterholz löschen, 
LT 
für jede Last Tragfähigkeit. . 4 
Es ist jedoch fuͤr die Last nur zu entrichten, enn ge- 
loͤscht wird: 
die halbe Ladung 2 — 
ein Biertel derselben 1 — 
unter einem Viertel .·....... -—-6- 
Die Lootsen-Gebühren, und zwar sew ! der See= wie der Binnen- 
Lootsen, sind nach den besonderen Tarifen für die Gebühren der Lootsen 
in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen, und auf den Binnen- 
Gewässern zwischen Stettin und den Mündungen der Swine und Peene, 
vom heutigen Tage, zu entrichten. 
  
Anhang ll. 
Das in SWossan zu entrichtende Tiesgeld ergiebt der besondere Tarif 
des in Stralsund, Greifswald und Wolgast zu erhebenden Tiefgeldes 
vom heutigen Tage. 
9 
Die Schifffahrts-Abgaben für Befahrung der Peene ergiebt der 
Tarif, nach welchem das Hafengeld in Swinemünde, und die Abgaben 
für die Befahrung der Peene, Swine und Divenow, so wie des gro- 
ben und kleinen Haffs zu entrichten sind, vom heutigen Tage. 
Sanssouci, den 21. Oktober 1840. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Ccc 2 Hafen-
	        
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