Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Leichterschifse Ladung nach Barth abgesetzt oder von daher eingenommen, 
so wird das tarismißige Hafengeld von den keichterschiffen nach Posi- 
tion 2. nach der Lastenzahl der wirklichen Ladung erhoben. 
6) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen 
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht bestehr, oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu- 
4 Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen be- 
andeln, 
haben das Hafengeld und die in dem Anhange zu diesem Tarise ent- 
haltenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen, auch 
7) neben dem Hasengelde das durch die Kabinets-Order vom 20. Juni 
1822. angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichren. 
Dasselbe beträgt für die Schiffeial4 #fahigkete Ath 
« - eim Eingange 2 Rthl. — Sgr. 
1) von Spna mit *’–7 1#½ Ausgange 1 —. 
2) von isfen, die nur bis zum - « 
vierten Theil ihrer Lastengroͤße beim Eingange 1 * 
oder weniger beladen sind, beim Ausgange — 15 
3) von Schiffen mit Ballast Michts. 
8) Neben dem Hafengelde kommen bedingungsweise nur noch das vorste- 
stehend unter Nr. 7. aufgeführte ertraordinaire Flaggengeld und die in 
dem Anhange zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur 
Erhebung; außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung des Ha- 
fens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauch gewidmeten 
Anstalten gefordert werden. Es brauchen de nach die Schiffer weder 
den Hafen-Beamten, noch den Steuer-, Polizei= und Ballast-Offizianten 
nter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Vergütigung zu 
entrichten, sondern es ist den Schisfern sogar ausdrücklich untersagt, Ei- 
nem dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung 
seines Amtes anzubieten oder zu geben, indem ein solches Anerbieten nach 
den bestehenden Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur 
Armen-Kasse eingezogen werden soll. 
Wenn Eimer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schisfer verpsflichtet, solches 
der Polizei-Behörde in Barth oder dem Ober-Zoll-Inspekror in Stral- 
sund anzuzeigen. 
Befreiungen. 
Von den Hafen-Abgaben sind befreit: 
1) Schiffe, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die an der Fort- 
setzung ihrer Reise durch erlitrene Beschädigung oder andere auf Erfor- 
dern näher nachzuweisende Unglücksfälle verhindert werden und in den 
(No. 2125.) Hafen
	        
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