Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Hafen einlaufen, wenn sie den Hafen wieder verlassen, ohne ihre Ladung 
ganz oder theilweise geloͤscht, oder ihre Papiere gewechselt zu haben. 
Unter den naͤmlichen Bedingungen wird die Befreiung denjenigen 
Schiffen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von Barth 
ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Stürme dahin zurückkeh- 
ren, ohne in der ZSwischenzeit einen andern Hafen berährt zu haben. 
Schisse und Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Essekten trans- 
portiren und keine Beiladung von andern Gegenständen haben; 
alle Fischerboote, Quatzen und Polte, und 
Boote, welche leer ankommen und ohne Ladung wieder fortgehen, imglei- 
chen Boote, welche nur mit Passagieren und deren Gepdck und Proviant 
ankommen oder damit abgehen. 
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Straf-Bestimmungen. 
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der Hafen= Abgaben auf irgend 
eine Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vier- 
fachen Betrag als Strafe. 
2) Shersebiichfeien gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft. 
Anhang 
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hafen zu Barth, 
enthaltend: 
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten. 
  
Es wird enrrichtet: 
I. für die Benutzung der Schiffs-Baustellen: 
1) von jedem daselbst neu erbauten Schiffsgefäße ercl. der offenen 
Boote pro Fuß der Kielläng 5 Sgr. 8 Pf. 
2) von jedem daselbst reparirten derartigen Fahrzeuge 
pro Juß der Kiellänge 2 
II. für die Benutzung des Bohlwerks oder der Ladebrücke: 
1) beim Laden oder Löschen von Klafter= oder sonsti- 
gem Holze (außer dem tarifmaäßigen Hafengelde) 
für jede Last Tragfahigkeit 3 Sgr. — Pf. 
Eo ist jedoch für die Last nur zu entrichten, 
cingenommen oder gelöscht wird: 
die halbe Ladung 1 8 
ein Viertel derselben. — 10 
unter einem Hiertel — 5. 
2) für
	        
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