2) Unter dem westlichen Fahrwasser wird der Gellen, unter dem noͤrd-
lichen das zrische Rügen und Hiddenste durcgführevde Fahrwasser, und
unter dem östlichen das Neue oder Wester-Tief, das Land-Tief und
das Oster-Tief verstanden.
3) Die Perpflichtung zur Entrichtung des Tiefgeldes tritt ein, sobald ein
Fahrzeug aus der See kommend, oder dahin gehend, eine der unter
Nr. 2. benannten Wasserstraßen passirt.
Fahrzeuge, welche nach der Peene gehen oder daher kommen, haben
jedoch das für Benutzung des östlichen Fahrwassers festgesetzte Tiesgeld
nicht zu entrichten, sondern unterliegen der für die Befahrung der untern
Peene und Eines der Tiefe vor der Peenemündung durch den Tarif vom
heutigen Tage angeordneten besonderen Schifffahrtsabgabe.
4) Das Tiefgeld mutz bei einem der Hauptzollämter in Stralsund, Greifs=
wald oder Wolgast, und zwar an demsenigen dieser Orte entrichtet wer-
den, welchen ein eingehendes Fahrzeug zuerst berhn oder von welchem
ein Fahrzeug auslduft, und macht es hierbei rücksichtlich der Verpflich=
tung zur Entrichtung des Tiefgeldes an dem betreffenden Orte keinen
Umeerschicd, ob eingehende Fahrzeuge in den Hafen einlaufen oder auf
der Nhede bleiben.
5) Ausländische Schisse und Fahrzeuge dersenigen Nationen,
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen
gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, oder
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußi-
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln,
aben das Tiefgeld überall doppelt zu zahlen.
6) Schiff und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragsahig=
Eätg 97 übersteigt, zahlen das Tiefgeld nur nach dem Satze der Bal-
astschiffe.
7) Fahrzeuge von nicht mehr als 15 Lasten Größe zahlen nur die Hälfee
der obigen Sätze.
Befreiungen.
Schifse, welche Königliche oder Armee-Essekten transporkiren, und keine
Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind vom Tiesgeldc befreit.
Strafbestimmungen.
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung des Tiefgeldes auf irgend eine
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen
Betrag als Strafe.
2) wentherletkihkei gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
estraft.
Sanssouci, den 24. Oktober 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
Tarif,