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6) für das Bergen von Ankern und zwar:
für ein Schif Tragfähigkeie des großen Ankers des räglichen Ankers
· mitBomohneBovemitBoyeohneBch
von s bis 30 Last 3 Rthlr. b Rthlr. 2 Rthr. 4Rthlr.
4 - 6 - 3
: 30 50 5 „
- 50 t-100 - 5 - 7 - 4 - 6 -
: 100 200 7 - 9 4 6 „?" 8 „
über 200 - -
. 10 12 8 „ 10
Sollteen Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das
Gergen derselben für jeden Anker Ein Thaler bezahlt.
Anmerkung. Ee slebt jedem Schiffer frei, ob er die vorbemerkeen Dien#lleistun-
gen zu 1 bis 6 von den Lootsen beforgen lassen, oder sich dazu seiner
eigenen Mannschaft, oder sonstiger beliebiger Hülse bedienen will. Die
oben bestimmren Gebühren zu 1 bis 6 sind daber nur zu entrichten, wenn die
Dienstleistungen auf Verlangen von den Lootsen verrichter cder besorgt
worden sind, welche dann, außer den ebigen Sägen, für die nöthigen
Mannschaften und Geräthschaften eine weitere Vergütigung nicht for-
dern dürfen.
7) für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den kootsen
nach dem Schiffe gemacht wird
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 20 Sgr.
bei doppelter Bemannngagag 1 Rthlr. 10
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf
die hohe See gehit,
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 1 Rehlr.
bei doppelter Bemannung 2 „"
Anmerkung. Fuür die Fabreen, welche Behufs des Auf= und Abbringens der
Schiffe auf die Rhede und von derselben, so wie des Ein= und Aus-
bringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der oben
zu 1 bis 6 gedachten Dienslleistungen von den Lootsen gemacht werden,
sind weder die Sätze zu a und b, noch sonstige Gebühren zu entrichten.
8) für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der
Lootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe ver-
weilen muß, für jede folgenden 24 Stunden 1 Jthlr.
Anmerkung. Dieser Satz ist auch bann zu entrichten, wenn der längere Auf.
enthalt einen Zeitraum von 24 Stunden nicht erreicht.
Sanssouci, den 24. Okober 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
Hafen-