Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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6) für das Bergen von Ankern und zwar: 
für ein Schif Tragfähigkeie des großen Ankers des räglichen Ankers 
· mitBomohneBovemitBoyeohneBch 
von s bis 30 Last 3 Rthlr. b Rthlr. 2 Rthr. 4Rthlr. 
4 - 6 - 3 
: 30 50 5 „ 
- 50 t-100 - 5 - 7 - 4 - 6 - 
: 100 200 7 - 9 4 6 „?" 8 „ 
über 200 - - 
. 10 12 8 „ 10 
Sollteen Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das 
Gergen derselben für jeden Anker Ein Thaler bezahlt. 
Anmerkung. Ee slebt jedem Schiffer frei, ob er die vorbemerkeen Dien#lleistun- 
gen zu 1 bis 6 von den Lootsen beforgen lassen, oder sich dazu seiner 
eigenen Mannschaft, oder sonstiger beliebiger Hülse bedienen will. Die 
oben bestimmren Gebühren zu 1 bis 6 sind daber nur zu entrichten, wenn die 
Dienstleistungen auf Verlangen von den Lootsen verrichter cder besorgt 
worden sind, welche dann, außer den ebigen Sägen, für die nöthigen 
Mannschaften und Geräthschaften eine weitere Vergütigung nicht for- 
dern dürfen. 
7) für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den kootsen 
nach dem Schiffe gemacht wird 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 20 Sgr. 
bei doppelter Bemannngagag 1 Rthlr. 10 
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf 
die hohe See gehit, 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 1 Rehlr. 
bei doppelter Bemannung 2 „" 
Anmerkung. Fuür die Fabreen, welche Behufs des Auf= und Abbringens der 
Schiffe auf die Rhede und von derselben, so wie des Ein= und Aus- 
bringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der oben 
zu 1 bis 6 gedachten Dienslleistungen von den Lootsen gemacht werden, 
sind weder die Sätze zu a und b, noch sonstige Gebühren zu entrichten. 
8) für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der 
Lootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe ver- 
weilen muß, für jede folgenden 24 Stunden 1 Jthlr. 
Anmerkung. Dieser Satz ist auch bann zu entrichten, wenn der längere Auf. 
enthalt einen Zeitraum von 24 Stunden nicht erreicht. 
Sanssouci, den 24. Okober 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Hafen-
	        
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