Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Hafengeld-Tarif 
für den Hasfen von Stolpmünde. 
E. wird an Hafengeld entrichter für die Schiffelast Kragsthigkeit 
- - beim Eingange 10 Sgr. 
1) von Schiffen und Fahrzeugen mit Ladung beim Ausgange 10 
2) von Schiffen und Fahrzeugen mit Ballast 1 beim Eingange 5 = 
oder leer. beim Ausgange 5 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) So weit in diesem Tarif und dem Anhange desselben die Schiffslast 
(Last) den Erhebungs-Maaßstab bilder, ist darunter überall die Preußi- 
sche Schiffslast zu Viertausend Pfunden zu verstehen. 
2) Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den 4ten Theil ihrer Tragfähig- 
keit nicht übersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschiffe. 
3) Fahrzeuge von Funfzehn Lasten Größe und darunter, imgleichen die mit 
Klasterholz ausgehenden Fahrzeuge, zahlen nur die Hälfte des tarismäßi- 
gen Hafengeldes. 
4) Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf 
der Ihedé bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewech- 
selt zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu 3. mit 
5 Sgr. einmal; 
c) wenn sie löschen oder laden, jse nachdem Ladung oder Ballast ab- 
gesetzt odder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1. mit 
10 Sgr. oder den Satz zu 2. mic 5 Sgr. einmal; 
4) wenn sie löschen und laden, das volle karifmäßige Hafengeld; 
ee) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den 
zehnten Theil der Tragsdhigkeit des Schiffes nicht übersteigt, ab- 
setzen, oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1. mit 
10 Sgr. einmal, vom übrigen Theil des Ladungsraums aber 
nichts. 
5) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, "! ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichter Fahrzeugen das Hasengeld zu er- 
legen; auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Emlöschung das 
Ece Schiff 
Jahrgang 1840. (No. 2125.)
	        
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