Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Wenn Einer der vorstehend erwaͤhnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu fordern oder anzunchmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches 
der Polizeibehörde oder dem Ober-Jollinspektor zu Rügenwalde anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt sinden, den 
Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen Dienste 
zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mir 
Genehmigung der Polizeibehörde oder des Haupt-Zollamts aushändigen. 
Befreiungen. 
1) Schiffe und Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die 
an der Fortsetzung ihrer Reise durch erlittene Beschädigung oder andere 
auf Erfordern näher nachzuweisende Unglücksfälle verhindert werden, und 
in den Hafen einlaufen, bleiben von der Enrrichtung der Hafenabgaben 
befreit, wenn sie den Hafen seewärts wieder verlassen, ohne ihre Ladung 
ganz oder theilweise gelsscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Papiere 
gewechselt zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung denjenigen 
Schiffen und Fahrzeugen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Ha- 
sen von Rügenwaldermünde ausgelaufen sind, wegen widriger Winde 
oder Sturm dahin zurückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen anderen 
Hafen berührt zu haben. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Essekten transpor- 
tiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind vom 
Hafengelde befreit. 
3) Gleiche Befreiung (Nr. 2.) genießen diesenigen Fahrzeuge, welche ledig- 
lich zur Fischerei benutzt werden. 
2 
S 
Strafbestimm ungen. 
1) Wer es unternimmt, die Entrichtung der Hafenabgaben auf irgend eine 
Weise zu umgehen, erlegt, außer der verkürzten Abgabe, deren vierfachen 
Betrag als Strafe. 
W“*ßÖ “ gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft. 
2 
Anhang
	        
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