Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 303 — 
Anhang 
zu dem Hafengeld-Tarif für den Hafen von Rügenwaldermünde, 
. 
— 
.— 
III. 
. 
IV. 
VI. 
enthaltend: 
die Abgaben für Benutzung besonderer Anstalten. 
Es wird entrichtet: 
für Benutzung des Winterhafens, von allen Schiffen und Fahr- 
zeugen 
von 10 Last und darüber 1 Rehlr. 
20 - 2 - 2 2 
40 3 
60 4 
. Für Benutung der Schiffbauplätze ist, da solche lämmeich Pri- 
vatpersonen gehören, die Vergütung nach besonderer Ue 
den Eigenthumern zu entrichten. 
Für Benutzung der Prahmboote, welche von mehreren Einwohnern 
von Rügemvaldermünde unterhalten werden, um Schiffe auf der Rhede 
zu entlöschen oder zu beladen, oder ihnen Ballast zuzuführen, ist der 
Prahmlohn nach besonderer Uebereinkunft mit den Eigenthümern zu ent- 
richten. Ein Zwang, sich der Prahmboote zu bedienen, findet jedoch in 
keiner Art statt. 
Für das Löschen oder Einnehmen von Ballast an den dazu be- 
stimmten zum Hafen gehörigen Plätzen wird nichts enrrichtet; geschicht 
solches aber an dem der Stadtgemeine von Rügenwalde gehörigen 
Grunde oder an Privatgrundstücken, so ist wegen der dafür zu entrich- 
tenden Vergütung besondere Uebereinkunft zu treffen. 
ereinkunft mit 
. Für das Aufziehen der Hafenbrücke zum Durchlaß der Schisse oder 
Fahrzeuge wird entrichtet: 
für ein Schiff oder Fahrzeug 
über 20 Last Tragfähigkeit 5 Sgr. 
bis 20 - - 2 -69Pf. 
An Lootsengebuͤhren. 
Wegen dieser Gebuͤhren wird auf die okte zusaͤtzliche Bestimmung des 
Haupttarifs mit dem Hinzufuͤgen verwiesen, daß die gewoͤhnlichen Dienste der 
Lootsen, wofuͤr die Gebuͤhr unter dem Hafengelde begriffen ist, und wofuͤr die- 
selben daher vom Schiffer nicht noch besonders etwas fordern duͤrfen, erst dann 
als vollendet angesehen werden, wenn eingehende Schiffe in den Hafen gefuͤhrt 
und an der ihnen bestimmten Stelle befestigt, anghedende Schiffe aber von der 
Jahrgang 1840. (Fo. 2128.) # Rhede
	        
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