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wenn die Dienftleittungen auf Verlangen von den Lootsen verrichtet oder
besorgt worden sind, welche dann außer den obigen Sätzen für die
nöthigen Mannschaften und Geräthschasften eine weicere Vergütigung
niche fordern dürfen.
7) für jede besondere Fahrr, welche auf Verlangen von den Lootsen nach
dem Schiffe gemacht wird:
Wa) wenn das Schi sich auf der Rhede befindet:
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes — Rthir. 20 Sgr.
bei doppelter Bemannung 1 10 =
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf
die hohe See geht:
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 1 —
bei doppelter Bemannung. 2 —
erkung. Für die Fabrten, welche Behufs des Auf= und Abbringens der
Schiffe auf die Rbede und von derselben, so wie des Ein- und Aus-
bringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der
oben zu 1. bis 6. gedachten - von den Lootksen gemacht
werden, sind weder die ätze zu 5. und b. noch sonstige Gebübren zu
entrichten.
8) für die Begleitung des Schifses über die Rhede hinaus, insofern der
bootse ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiffe ver-
weilen muß, für jede solgenden 24 Stunden 1 Rehlr.
Anmerkung. Dieler Satz ist auch dann zu entrichten, wenn der längere Aufent-
balt einen Zeitraum von 21 Stunden nicht erreicht.
Sanssouci, den 24. Oktober 1840.
I.. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
F 2 (No. 2126.)