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(No. 2126.) Ministerial- Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der
Großherzoglich Oldenburgschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 18. November 1840.
D. Königlich Preußische Reglerung hat mit der Großherzoglich Oldenburgi-
schen Regierung nachstehende Uebereinkunft wegen der Uebernahme von Auszu-
weisenden abgeschlossen.
6. 1.
In Zukunft soll kein Individuum, welches die eine der genannten De-
ierungen, weil es ihr aus irgend cinem Grunde lästig ist, in ihrem Gebiete
Knner nicht behalten will, in das Gebiet der andern Regierung ausgewiesen oder
hingeschafft werden, wenn es nicht entweder ein Angehöriger des Staats ißt,
welchem er zugewiesen werden soll, oder nur durch das Gebiet desselben einem
dritten Staate, dessen Angehbriger es ist, in welchen es aber nicht wohl anders
als durch das Gebiet des einen kontrahirenden Staats gelangen kann, zugewie-
sen oder zugeführt werden soll.
G. 2.
Als Staatsangehbrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt wer-
den darf, sind anzusehen
a) alle diesenigen, welche durch einen zur Zeit der Ausweisung gültigen
Heimathschein, oder einen noch nicht abgelaufenen Reisepat als Unter-
thanen des betreffenden Staats legitimirt sind;
alle diesenigen, deren Vater, oder wenn sie außerehelich geboren und
nicht durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, deren Murter zur Zeit der
Geburt der Auszuweisenden Unterthan des Staats gewesen ist, oder
welche in diesem zu Unterthanen aufgenommen sind, ohne nachher aus
dem Umerthanen-Verbande wieder entlassen worden zu sein, oder in
einem andern Staate Unterthanenrechte erworben zu haben.
Die Unterthaneneigenschaft eines Individuums ist sters lediglich
nach der Gesetzgebung des Staars, als dessen Unterthan es bezeichnet
wird, zu beurtheilen und zu entscheiden.
Pc) Diesenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben, oder sich da-
lelbst mi Anlegung einer Wuthschaft verheirather oder darin zehn
Jahre lang gewohnt haben;
0) dicsenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, aber
mit dem Staate dadurch in nähere Verbindung getreten sind, daß sie
sich in demselben, unter Anlegung einer Wirthschafe, (welche auch dann
schon als vorhanden anzunehmen ist, wenn selbst nur einer der Ehe-
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