leute sich auf eine andere Art, als im Gesindedienste Bekoͤstigung ver-
schafft hat) verheirathet haben, oder daß sie sich darin waͤhrend eines
8 von zehn Jahren ohne Unterbrechung freiwillig aufgehalten
aben.
8. 3.
Wenn eine Person ausgewiesen wird, welche in dem einen Staate zu-
faͤllig geboren, in dem andern aber das Unterthanenrecht ausdruͤcklich erworben,
oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehnjaͤhrigen
Ausenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat vorzugsweise die-
Sebe aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Unterthanen=
echt in dem einen Staat mit der Verheirathung oder zehnjährigem Aufent-
halt in dem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhaͤltniß entscheidend.
Ist eine Person in dem einen Staate in die Ehe getreten, in dem andern aber
nach ihrer Verheirathung während des bestimmten Zeitraums von zehn Jahren
geduldet worden, so muß sie in dem letzteren beibehalten werden.
4. 4
Ist auf ein Individuum keine der im 8. 3. enthaltenen Bestimmungen
anwendbar, so kann dessen Ausweisung nicht geschehen.
d. 5.
Werheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate
zuzuweisen, welchem ihr Chemann, vermöge eines der angeführten Verhaͤltnisse
zugehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es ware
denn, daß während ihres Wirtwenstandes eine Beränderung eingetreten sei,
durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunfe, dem
andern Staate zufallen.
6. 6.
Befnden sich unter einer auszuweisenden Familie unfelbstständige Kinder,
d. h. solche, welche aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassen sind, so sind
solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburttork, in densenigen Staat zu
verweisen, welchem, bei ehelichen Kindern der Bater, oder bei unehelichen die
Nurter zugehort.
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist und
die letzteren bei ihrem Water befindlich sind, so soll der Staak, dem ihr Vater
angehdrt, sie aufzunehmen verpflchtet sein.
So oft in Folge vorstehender Vorschrift unfelbstständige Kinder in den
Staat zu verweisen sind, welchem der Bater, bezüglich die Murter, zugehört,
oll die einmal erfolgte Zuweisung der Kinder nicht auf eine gewisse Zeit be-
7 sondern als so lange fortdauernd betrachtet werden, bis etwa die Km-
der in dem andern Staate ein neues Heimathsrecht nach den Bestimmungen die-
ser Konvention selbstständig erworben haben.
Uebrigens verstehr es sich von selbst, daß Kinder, welche nach der Be-
stimmung im ersten Sat dieses Paragraphen als unselbstständig zu korchten u,
(No. 2120.) chon