Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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G. 3. 
Die Prioritäts-Aktien werden mit vier pCt. sährlich verzinst und die 
FZinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jah- 
res gezahlt. An den Dividenden nehmen diese Prioritäts-Aktien keinen Theil. 
Dagegen erhalten sie für die ihnen zugesscherten 4 pCt. Zinsen das Vorzugs= 
recht vor den übrigen bereits vorhandenen 15000 Stück Aktien, dergestalt, daß 
die Zinsen der erstern bei der jährlichen Einnahme vor den Dividenden der 
dltern Aktien in Abzug gebracht werden. Auch den Kapitalien der Prioritäts= 
Aktien steht dasselbe Vorzugsrecht vor dem Grund-Aktien-Kapitale der drei 
Millionen Thaler zu. 
8. 4. 
Die Prioritaͤts-Aktien unterliegen der Amortisation und es wird fuͤr 
diese alljaͤhrlich die Summe von 10,000 Thalern unter Zuschlag der durch die 
eingeldsten Aktien ersparten Zinsen und etwanigen Zinses-Zinsen aus dem Er— 
trage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet. Die Zuruͤckzahlung der zu 
amortisirenden Aktien erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1843. 
Es bleibt jedoch der General-Versammlung der Eisenbahn-Gesellschaft vorbe- 
halten, mit Genehmigung der Staats-Verwaltung den Amortifations-Fonds 
zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Aktien zu beschleunigen. Auch 
steht der Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations= 
Verfahrens, unter Genchmigung der Staats-Verwaltung, sammtliche Aktien 
der gegenwärtigen Emittirung durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und 
durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. 
Ueber die Amortisation muß dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestell- 
ten Königlichen Kommissarius allfährlich ein Nachweis vorgelegt werden. 
. 5. 
Obgleich die Inbaber der Prioritäts-Aktien als solche, Mirglieder der 
Eisenbahn-Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fäallen den Nenn- 
werth dieser Aktien unter Ausscheidung von der Gesellschaft von derselben zu- 
rückzufordern berechtige sein: 
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichrigt 
bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen län- 
ger als sechs Monate ganz aufhört; 
rc) wenn
	        
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