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c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schuldenhalber Exekution voll—
streckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, die einen Glubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die
Gesellschaft zu begründen;
e) wenn die im §. 41 festgesetzte Amortisation der Prioritäts-Aktien nicht
inne gehalten wird.
In den Fällen zu 2. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückge-
fordert werden, und zwar zu a bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Kupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebs, zu e.
bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution, zu (l. bis zum
Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben.
In dem sub e. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge-
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hätte erfolgen
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die
Aktien-Inhaber in das Verhältniß von Glqubigern gegen die Gesellschaft, und
ist ihnen in dieser Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver-
mögen der Gesellschaft nach Maatzgabe des folgenden §. verpfändet.
F. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Aktien eingeldset oder
der Einlösungs-Geldbetrag doch gerichtlich depomrt ist, darf die Gesellschaft von
den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe verwendeten und
eingerichteten Grundstücken nichts verdußern, auch eine weitere Aktien-Emitti-
rung so wenig, als ein Anlehn-Geschäft unternehmen, es müsste denn seyn, daß
den Aktien der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor
den ferner auszugebenden Aktien oder auszustellenden Schuloscheinen reservirt
und gesichert wird. In der Verdußerung solcher Grundstücke hingegen, welche
weder zur Bahnlinie, noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe benutzt
werden, wird die Gesellschaft unter Genehmigung der Königlichen Regierung
(Gesetz vom 3. November 1838. J. 7. — Gesetzsamml. de 1838. Nr. 1947.)
hierdurch nicht beschränkt.
(Jo. 2120.) ( 7.