Contents: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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lung und in der Richtsmittel-Instanz nach vorgängiger mündlicher Verhandlung vor- 
kommenden Berathungen, kann der zuständige Beamte der Staatsanwallschaft belwohnen; 
vor der Abstimmung hat er sich zu entfernen. 
Nimmt die Staatsanwaltschaft Unregelmäßigkelten oder Verzögerungen wahr, so 
hat sie auf geeignete Weise deren Abstellung zu veranlassen und erforderlichen Falles dem 
Ober-Staatganwalte Anzelge zu machen, damit dieser weitere Schritte bei dem Appel- 
lations-Gerichte thun könne. 
Die Beamten der Staatswaltschaft können innerhalb ihres Geschäftskreises von den 
Gerichten jeder Zeit Einsicht oder Mittheilung der Akten begehren, ohne daß jedoch das 
Strafverfahren dadurch aufgchalten werden darf. 
Art. 46. Die Staaksanwälte können bel einer Vorunkersuchung die Unterstütung 
der Polizei, Beamten in der weiter unten geordneten Maße in Anspruch nehmen, und 
dieselben sind deren Anordnungen Folge zu lelsten schuldig. 
Ir. Privat-Ankläger. 
Art. 47. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag elnes Betheiligten (Art. 4) un- 
tersucht und bestrast werden, hat der Betheillgte diesen Antrag bei dem zuständigen 
Staaksanwalte, oder bei dem zuständigen Gerichte, welches denselben dann an den Staats- 
anwalt alzugeben hat, zu siellen. 
Haben mehre Personen an dem Verbrechen Theil genommen, oder dasselbe begün- 
siigt, so soll der gegen einen Theiluehmer oder Begünstiger gestellte Antrag auch gegen 
die üUbrigen gelten. 
6 Art. 48. Steht der Bétheiligte unter Vormundschaft oder väterlicher Gewalt, so 
wird er durch seinen Vormund oder Hausvater, und wenn dieser selbst der Thäter sein 
sollte, durch einen ihm besonders zu bestellenden Vormund vertreten. 
Hat der Betheilegte das sechszehente Jahr zurückgelegt und ist sonst willensfähig, 
so ist sein Vertreter nicht befugt, einen Antrag auf Untersuchung zu stellen, wenn der Be- 
theiligte persönlich sich gegen die Stellung des Antrages erklärk. 
Art. 49. Der an den Staatsanwalt gelangte Antrag ist von demselben zu prü- 
fen, und, wenn er ihn für begründet erachtet, verfährt er weiter in derfelben Weise wie 
bei Verbrechen, welche er von Amtswegen zu verfolgen hat. 
Findet er den Antrag nicht begründet, so kann er die gertchtliche Verfolgung ver- 
weigern; der Betheiligte kann aber hiergegen Rekurs an den Ober-Staatsanwalt er- 
greifen. 
Verweigert auch dieser die gerlchtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, so 
stebt dem Betheiligten frei, als Privat-Ankläger aufzutreten und die Sache selbst oder
	        
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