Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Siebentes Sachregister. 1836. bis 1810. 41 
Gerichtsordnung, allgemeine, (Forts.) 
Anhang zu derselben. (Forts.) 
betr., durch H. 8. der Verordn. v. 4. März 1834. und in Beziehung auf Grundstücke von gerin- 
gerem Werthe durch die Verordn. v. 2. Dez. 1837. — 37. 219. — é. 416., die Verträge über 
eheliche Gütergemeinschaft bekr., Auslegung und Anwendung desselben. (G. v. 20. März.) 37. 63. 
— Anwendung des 8. 437., das Abschätzungsverfahren bei Grundstücken von geringerem Werthe 
betreffend. (G. v. 15. Juni.) 40. 131. 
Gerichtsschreiber-Gebühren, in der Rheinprovinz, rücksichtlich deren Verjährung verbleibt es bei 
den bellehenden Vorschristen. (G. v. 18. Jun.) 40. 142. 
Gerichtsstand, in Ansehung desselben sind die sogenannten Königl. Mediatstädte den unmittelbaren 
Scädten gegenwärtig gleich zu stellen. (A. K. O. v. 16. Mai.) 39. 265. — der Königl. u. Prinzl. 
Hofbediente (Kammerdiener, Hofgärtner, Garkenbediente 2c.). (V. v. 9. März.) 37. 24. — desgl. 
der Beamten des Königl. Hofmarschallamts und der Königl. Garten-Intendantur, so wie der Hof- 
Bau beamcten. (ebendas.) — in Rekonventionssachen verbleibt es rücksichtlich ders. bei den hierüber 
gelte nden allgemeinen Bestimmungen, Tit. 19. Thl. I. der allg. Gerichtsordn. S. 25. — minder- 
jähräger oder unter väterlicher Gewalt stehender Milicairpersonen und eingetretener Militairpflchtigen, 
in ihrem eigentlichen Wohnorte oder in dem Orte ihrer Herkunft. (Dekl. v. 31. März.) 39. 155 f. 
— der Siromschiffer, Bestimmungen darüber. (A. K. O. v. 25. Juli.) 39. 250. — desgl. derjeni- 
gen auf der Elbe, der Weser und dem Rbein. S. 251. — besonderer, bei dem Kammergericht, in 
Untersuchungen wegen Theilnahme an politischen Seudentenverbindungen. (G. v. 7. Jan.) 38. 15. 
Gerichtszimmer, Strafverfahren gegen die Ruhestörer bei gerichtlichen Verhandlungen in dens. (A. 
K. O. v. 24. Oktbr.) 38. 504. 
Geschafts-Instruktionen, geseslich angeordnete, kann der Justizminister ohne Allerhöchste Genehmi- 
gung r- (A. K. O. v. 24. Aug.) 37. 143. f. — für die Zollämter. (Zollordn. v. 23. Jan.) 
38. 45. 0 
Geschafts. Hötal für Kommissarien, Schiedsrichter 2c. in Angel. der General-Kommissionen, deren 
Beschaffung. (Regulativ v. 25. Apr.) 36. 183. — der Steuerbehörden, siehe letztere. — der Ge- 
rich tsbehörden, siehe Gerichtszimmer. 
Geschenke, deren Anbiekung oder Darreichung für Zollbeamte und deren Angehörige ist strafbar. (G. 
v. 23. Jan.) 38. 84. — dürsen die Schiffer in den Seehäsen weder den Beamten anbieten, noch 
dür sen solche von letzteren angenommen werden. (Tarifs für Pommern v. 24. Okt.) 40. 327. 331. 
335. 336. 339. 343. 351. 336. 361. u. 362. — den Lothsen dürfen solche nur unter Vorwissen 
und mit Genehmigung der Polizeibehörden oder des Haupt-Zollamts ausgehändigt werden. (ebendaf.) 
Gesellschaften, gelehrte und andere erlaubee, ausschliebendes Recht zur neuen Herausgabe ihrer Werke. 
(G. v. 11. Juni) 37. 166. 167. G. 8. 
Gesetzbuch, Cioil-, französisches, in der Rheinprovinz, die Art. 9008. u. 1395. deslelben werden in 
Beziehung auf die autonomische Dispositionsbefugniß der Rheinischen Ritterschaft aufgehoben und 
außer Krast und Anwendung gesetzt. (V. v. 21. Jan.) 37. 12. 
Gesetze, einzelne, durch das praktische Bedürfniß der kurrenten Justizverwaltung hervorgerusen, Kon- 
kurrenz des Staats und Justizministers v. Kamot bei deren Ausarbeitung und Berathung. (A. K. 
O. v. 17. Degbr. 1838.) 39. 15. — auf deren Deklaration soll das Geheime Ober-Tribunal für 
Fälle des Bedürfnisses bei dem Justizminister Anträge machen und Enewürfe nebst Motiven einrei- 
chen. (A. K. O. v. 1. Aug.) 36. 218. — rechtliche Verbindlichkeit derselben in Beziehung auf die 
Zeit deren Bekanntmachung. (A. K. O. v. 11. Oktbr.) 39. 320. — Preußische, deren Anwendung. 
in densenigen Orten, welche bei Grenzregulirungen als Gebiekskheile der Monarchie anerkannt oder 
in Folge eines Auskausches an dieselbe abgetreten worden sind. (A. K. O. v. 29. März.) 37. 71. 
— alle dem Gesetze v. 11. Juni 187. wegen Nachdrucks und Nachbildung entgegenstehenden oder 
von ihm abweichenden früheren Vorschriften treten außer Kraft. 37. I71. (6. 37.)— allgemeine und 
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