Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

46 Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 
Grundsteuer-Kataster, im Jahre 1820. für die Provinzen Rheinland und Westyhalen angeordnet 
und nunmebr im Wesentlichen beendigk, Bildung eines Fonds für dessen Erhaltung und Aufbringung 
der dafür sonst noch ersorderlichen Geldmittel. (G. v. 21. Jon.) 39. 30. 31. — Anordnungen für 
dessen Führung mit den dazu gehörigen Karten, Flurbüchern und Mutterrollen. S. 33. — Berich- 
tigung von Irrthümern in dens. S. 36. — Verfahren bei Ermittelung der Katastralerträge. S. 34—38. 
— periodische Revisionen desselben. S. 30 —38. — sährliche Nachtragungen. S. 30. f. — Auf- 
bewahrung sämmrlicher Katasterverhandlungen, Originol-Karten und Bücher bei den Regierungen. 
S. 38. — Aufbewabrung der den Gemeinen zugestellten Kopien der Flur= und Gemeine-Karten, 
Flurbücher, Murterrollen und alphaberischer Register oder summarischer Mutterrollen in Gemeinde-, 
Gerichts= oder sonstigen Archiven. S. 38. 
Grundsteuer-Nachlässe, und Unterstützungen, in der Rheinprovinz und Westvhalen, deren Gewährung 
aus dem Grundsteuer-Deckungssonds. (G. v. 21. Jan.) 39. 31. á41. 42. — Verfahren bei deren 
Nachsuchung, Bewilligung und Verrechnung. (Anweis. v. 21. Jan.) 39. 44 — b57. 
Grundstücke, von der städtischen Feldmark umschlossen, oder zum Stadtbezirfe zeither nicht gehörig, 
deren Vereinigung mit dem letzkern in der Provinz Schlesien und der Ober-Lausitz, in Ergänzung 
und Erweiterung des G. 4. der Städte-Ordn. v. 19. Nov. 1808. (V. v. 20. Nov. 1888.) 39. 3. — 
desgl. in Beziehung auf Trennung der zum Stadtbezirke zeither gebörigen Grundstücke von demfs. 
(ebendas.) — Erwerbung und Ausübung der Realrechte aouf dieselben, bei nicht vollständig einge- 
richtetem Hypotbekenwesen, in Anwendung der Verordn. v. 16. Jum 1820. (Dekflar. v. W. Juli.) 38. 
428. — (unbewegliche Güter) der Zünste, deren Veräußerung aus freier Hand mit Genehmigung 
der Regierung. (A. K. O. v. 12. Juni.) 38. 370. — dürfen zur Beitreibung von Geldbußen für 
Zollvergehen, ohne die Zustimmung des Verurtheilten, in sofern dieser ein Juländer ist, nicht fub- 
haftirt werden. (G. v. 23. Jan.) 38. 88. — von geringerm Werthe, Verfahren bei gerichtlichen 
Abschätzungen derselben. (G. v. 15. Juni.) 40. 131. — desgl., Bekannimachung der Subha- 
stations Patente von dens. (V. v. 2. Dezbr.) 37. 219. — zum Nachlasse gehörig, Aufhebung 
der Beschränkung der Dispositions-Besugniß eines Benefizial-Erben über dies. (V. v. 28. März.) 
40. 103. — Geldentschädigungen für deren Aberetung zu Festungswerken. (A. K. O. v. 25. Apri.) 
36. 170. — deren Erwerbung für Eisenbahnunternehmungen und Wiederveräußerung ders. (G. v. 
3. Novbr.) 38. 507. — auf die Unfähigkeit zum Besitze derselben soll bei der Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande nicht weiter erkanne werden. (A. K. O. v. 31. Mai) 38. 369. — zu einem öffent- 
lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, Besreiung ders. von der Grundsieucer in der Rheinprovinz 
u. Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 39. 31. 32. — siebe auch Grundsteuer. 
Guhrau, Erhebung eines Wege= und Brückengeldes daselbst. (Tarif v. 14. Febr. u. A. K. O. vom 
14. März.) 38. 238. 2309. 
Guldenfuß, zu 231, dessen Anwendung bei dem Müngsstem für die zollvereinten Staatken. (Münz- 
Konvention v. 30. Juli 1838.) 39. 20. — Ausprägung einer Vereinemünze zu 37 Gulden (oder 
2 Thalern) an Werth. S. 21. letztere soll in den Preußischen Staaten, gleich der eigenen Landes- 
Silberkourant.= Münze, bei allen öffemlichen Kassen sowohl, als im gemeinen und Handelsverkehr 
angenommen und ausgegeben werden. (A. NK. O. v. 5. März.) 39. 02. 
Gumbinnenscher Regierungsbezirk, siehe Feuer= Sozictäts-Reglements. 
Gutachten, der Vereine von Sachverständigen über Nachdruck und Nachbildung; siebe letztere. 
Gütergemeinschaft, (und Gemeinschaft des Erwerbs), eheliche, Errichtung der Verträge, über deren 
Einführung oder Anaoschließung, vor der Heirath. (G. v. 20. März.) 37. 63. — deren Auf- 
nahme oder Anerkennung kann vor jedem inländischen Richter, resp. Notar erfolgen. (ebendas.) — 
dieselben bedürfen keiner besondern gerichtlichen Verlaurbarung oder Bestätigung. (ebendas.) — in 
wie fern deren öffentliche Befannemachung erforderlich ist. S. 63. 64. 
Gutsbesitzer, versonlitde Fähinkeit ders zur Ausübung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbar= 
keit und des Patrenats. (G. v. S. Moi.) 37. 00 — 101. — Verfahren bei deren Verlust durch 
Kri-
	        
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