Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Die  in  Alt-Pommern  auf  den  Grund  des  Reglements  vom  4.  November
  1720.  bisher  bestandene,  auf  gegenseitige  Immobiliarversicherung  gegen  Feuersgefahr
  gerichtete  Sozietät  der  G##  soll  aufgelöst  werden.

Privatvereine,  welche  zu  dem  Zwecke  bestehen  oder  errichtet  werden  möchten,
  daß  sich  Nachbarn  unter  einander  mit  Hülfsfuhren,  Stroh,  Holz  und  dergl.
nicht  umsonst,  sondern  gegen  Bezahlung  eines  angemessenen  gleichförmigen
Preises  unterstützen,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen  Falle  in  des  Brandbeschddigten
  Wahl  stehr,  von  dieser  Unterstützung  ganz  oder  nur  zum  Theil,  oder  gar
nicht  Gebrauch  zu  machen,  sind  in  diesen  Bestimmungen  E.  1.  und  2.)  nicht
mitbegriffen,  können  jedoch  die  Rechte  moralischer  Personen  nicht  in  Anfpruch
nehmen,  fiehen  unter  Aufsicht  Unserer  Regierung,  und  wus  ihre  Statuten  zur
Revision  und  Genehmigung  dem  Ober---Praͤsidenten  einreichen,  der  auch  die  Anordnung
  zu  *  hat,  daß  ihr  Dasein  und  ihre  Leistungen  der  Feuersozietähe,
bei  welcher  die  Gebdude  versichert  stehen,  zur  gehörigen  Zeit  bekannt  werden.

(.  3.

In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhlenisse  der  bisherigen  Sozietät  abewickelt,
  desgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in  die  neue
euersozietct  übernommen  werden  sollen,  nicht  minder  von  welchem  Zeitpunkte

ab  die  letztere  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Wirksamkeit  treten  soll?

darüber  ist  die  ndhere  Anleitung  in  der  heute  von  Uns  vollzogenen  besonderen

Ausführungs-Verordnung  enthalten.

(.  4.

Die  Verhandlungen,  welche  die  Verwaltung  der  durch  das  gegenwärtige
Reglement  begründeten  Feuersozietät  betreffen,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz
  zwilchen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der  Sozietät,  die  amtlichen  Atteste:
für  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  über  empfangene  Brandentschädigungszahlung
  aus  der  Sozietätskasse,  sind  von  tarifmäßigen  Stempeln  und
Sporteln  entbunden.

Bei  Prozessen  Namens  der  Sozietckt  sind  diejenigen  Stempel  und  Sporteln,
  deren  Bezahlung  ihr  obliegt,  außer  Alat  zu  lassen.

Zu  WVerträgen  mit  einer  stempelpflichtigen  Parthei  ist  der  tarifmaßige
Stempel  in  dem  halben  Betrage,  zu  den  Neben-Exemplaren  der  Stempel  beglaubigter
  Abschriften  zu  verwenden.

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Wegen  der  Portofreiheit  behält  es  bei  den  allgemeinen  durch  Dereinigung
  des  Ministers  des  Innern  und  des  General-Postmeisters  getroffenen  Bestimmungen
  sein  Bewenden.

8.  6.
2.  Anfnahme  Die  Sozietckt  darf  zur  Dersicherung  gegen  Feuersgefahr  nur  Gebdude
Eonpte  dee  und  zwar  nur  Hache  *  aufnehmen,  die  innerhalb  derjenigen  Gemeindebezirke

  belegen  sind,  auf  welche  sich  ihr  Verband  erstreckt.
8.  7.