Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 
Militair-Gnadengehalt, (Foref.) 
die Gerichte sollen bei Untersuchungen gegen einen Milikair -Invaliden von der betreffenden Re- 
gierung Nachricht einziehen, ob der Inkulpat zu den Empfängern des Gnadengehalts geböre, dent- 
nächst aber dieser von dem richterlichen Ausspruche des Verlustes Mitreheilung machen. 39. 1. 
Militairische Abzeichen, Verlustigkeirserklärung ders. Seitens der Cvilgerichte gegen beurlaubte Re- 
servisten, Landwehrmänner rc. (A. K. O. v. 11. April) 39. 205. 
Militair-Pensionen, aus dem Militair-Pensionsfonds, für Offiziere und Militairbeamte, Aus spruch 
deren zeitigen oder gänzlichen Verlusts in den, wegen Vergehen, gegen diese zu fällenden Straferkennt= 
nissen. (A. K. O. v. 12. Novbr.) 36. 317. 
Militairpersonen, aktive, Vorschläge für dieselben zur Verleihung der Rertungs -Medaille mic dem 
Bande. (A. K. O. v. 3. Novbr. 1838.) 39. 29. — minderjährige oder unter väterlicher Gewal#t 
stehend, Civil-Gerichtsstand ders. in ihrem eigentlichen Wohnorte oder in dem Orte ihrer Herkunfe. 
(Dekl. v. 31. März) 39. 155. f. — Unzulässigkeit einer zweiten Instanz, und Regulirung des Ko- 
fienpunkts in den gegen dies. wegen Beleidigungen von Civilpersonen eingeleiteten Untersuchungen. 
(A. K. O. v. 22. Oktbr.) 36. 307. — auch findet in solchen Injuriensachen kein Milderungsgesuch 
oder das Rechtsmittel der weitern Vertheidigung, noch auch ein Aggravationsgesuch statt. (ebendas.) 
— niedern Ranges, im aktiven Dienste stehend, Sportelfreiheit für dieselbtn und deren Edefrauen 
und Kinder. (V. v. 17. Febr.) 38. 193. — erstreckt sich nicht auf Grundbesitz und Gewerbebetrieb. 
S. 194. — Erekutionsvollstreckung gegen dieselben rücksichtlich der dem Gegner in Prozessen zu er- 
stattenden Kosten. (ebendas.) S. 19é4. — darf auf deren Sold und Mobiliare im Garnisonorte nicht 
starefinden. (ebendas.) — sind von den Beiträgen zu den Kommunkosten im Konkurse nicht befreit. 
(ebendas.) — siehe auch Gebührenfreiheit. 
Militairpflichtige, minderjährige oder unter väterlicher Gewalt stebend, haben ihren Civil-Gerichts- 
stand in ihrem eigentlichen Wohnorte oder in dem Orte ibrer Herkunft. (Dekl. v. 31. März) 39. 
155. f. — Fortsetzung der gegen dieselben schwebenden Untersuchungen nach erfolgter Einstellung 
ders. im Militair. (A. K, O. v. 20. Aug.) 36. 228. — Anwendung miliktairischer Strafarten gegen 
dies. (ebendas.) S. 228. — die Vorschrift des S. 30. der Ersatz-Aushebungs -Instruktion vom 
13. April 1825., nach welcher ein in Untersuchung stebendes Individuum vor der Vollstreckung der 
Strafe nicht eingestellt werden darf, wird hierdurch nicht ausgehoben. (A. K. O. v. 20. Aug.) 
36. 228. — ausgetretene, gegen dies. ist in der Rheinprovinz von den Zuchtpolizei Kammern der 
Landgerichte, zufolge der Art. 8. u. 9. des Gesetzes v. 26. April 1803., auf die in den K. S. 469. 
u. f. Tit. 20. Thl. II. des A. L. R. angeordnete Vermögens-Konfiskarion zu erkennen. (A. K. O. 
v. 18. Febr.) 39. 77. 
Militairstand, siehe Ehrenkränkungen. 
Militairstrafen, deren Festsetzung und Vollstreckung, neben den durch die Civil-Strasgesetze bestimm- 
ten Strafen, gegen die der Civilgerichtsbarkeit unterworsfenen, im Miltkairverbande befindlichen In- 
dividuen, durch die Eivilgerichte. (A. K. O. v. 11. April.) 39. 205. — siehe auch Militair-Arrest- 
Strafe, Milicairpflichtige, Reserve, Landwehrmannschaften, Deserteurs 2c. 
Militairstraßen, siehe Durchmarsch= und Etappen-Konvention. 
Militair-Ubungsplätze, (Ererzierplätze), deren Befreiung von der Grundsteuer in der Nheinprovinz 
und Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 39. 31. 
Militair-Unisorm, darf den Osfizieren außer Dienst im Wege der Erekution nicht abgepfänder wer- 
den. (A. K. O. v. 9. März.) 39. 93. 
Mindenscher Kreis, rechts der Weser und der Aue belegen, zum Zollvereine mit Hannover, Olden- 
burg und Braunschweig gebörig. (Vertrag und Ubereinkunft v. 1. Novbr.) 37. 176. 105. 
Ministerium des Königl. Hauses, zu dessen Ressort gehen die Angelegenheiten der Thronlehne und 
Erbämter über. (Staars-Minist.-Bekanntmach. v. 17. Jan.) 38. 11. 
Ministerium der Finanzen, stehe Finanz-Ministerium. 
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