Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Vildung  gamischter  Kummissionen  aus  beiden  Stadtbehördem  ist  der  übereinstinunende
  Beschluß  beider  erforderlich.

Zu  diesen  Kommisstonen,  welche  in  allem  Beziehiuen  dem  Magistrate
untergoordmmt  sind,  werden  die  Stadtverordneten  und  stimmfähigen  Bürger  von
der  S  tadtverordneteewers  lung,  die  Magistratsmitglieder  von  dem  Magistrate
gewählt.  Der  Bürgermeistor  hat  u##ter  den  Magistratsmitgliedern  der  Kommissionen
  den  Vorsitzenden  zur  bezeichnen,  insofern  er  nicht  selbst  den  Vorsitz
übornimmt.

Durch  statutarische  Anordmungen  können  nach  den  eigonthrünlichen  örtlichen
Verhältnissen  besondere  Festsetzungen  über  die  Zusammensetzung  bleibender  Kommissionen
  getroffen  werden.

 

S.  65.

Städte  von  größerem  Umfange  oder  von  zahlreicherer  Bevölkerung  können
von  dem  Magistrate  nach  Anhörung  der  Stadtverordnetenwerfammtung  in  Ortsbezirke
  getheilt  werden.

Jedem  Bezirke  wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  von  der  Stadtverordnetenvensammlung
  aus  den  stimmfähigen  Bürgern  des  Veüt  s8  anf  sechs
Jahre  erwählt  iurd  vom  Magistrate  bestätigt  wird.  In  gleicher  Weise  wird  für
den  Fall  der  Verhinderung  des  Bez  zirksvorstehers  ein  Stellvertreter  bestellt.

Die  Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örtlichen  Geschäften  des
Bezirks  zu  unterstützen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Bezirksvorsteher,  sowie  überhaunt
solcher  Gemeindebeamten,  welche  der  Bestätigung  nicht  bedürfen,  beschließt  der
Bezirksausschuß.

C.  66.

Ver  Berathung  des  städtischen  Haushaltsetats  bat  der  Magistrat  der
Stadtverordnetenversammlung  in  öffentlicher  Sitzung  über  die  Verwaltung,  und
den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen  Bericht  zu  erstatten.
Tag,  und  Stunde  werden  weuigstens  zwei  Tage  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht.

g.  67.
Der  Bürgermeister  hat  much  näherer  Bestimmung  der  Gesetze  folgende
Geschäfte  zu  besorgen:

I.  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  Königlichen  Behörden

übertragen  ist:
1)  die  Handhabung  der  Ortspolizei),  vorbehaltlich  der  Bestiunmungen
der  §§.  28  und  29  der  Kreisorduung  für  die  Provinz  Hesseu-Nassau


2)  die  Verrichtung  eines  Hülfsbemmten  den  Staatsanwaltschaft  nuch
Maßgabe  des  F.  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  In-(Nr.

  0034,)