Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 81 
Pfunde, (Zoll-Pfunde), Gewichtsbestimmung derselben für den Verkehr zwischen den gollvereinten 
Scaaten. (Tarif v. 24. Oktbr.) 39. 318. — (V. v. 31. Okebr.) 39. 325. 
Pillau, Seadt, Erhebung der Hafengelder, der Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und 
der Gebühren für gewisse Leistungen in dem dortigen Hafen. (A. K. O. und Tarif v. 18. Oktbr.) 
38. 517. 524 — 530. — Gülrigkeit der letztern bis zum 1. Jan. 1849. und demnächstige Revision 
ders. von 5 zu 5 Jahren. S. 517. — Kontrolle der Hafeneinkünfte durch die Regierung, so weit 
deren Verwaltung kaufmännischen Korporationen überlassen ist. S. 517. 
Plätze, öffentliche, deren Befreiung von der Grundsteuer in der Rheinprovinz und Westphalen. (G. v. 
21. Jan.) 39. 31. 
Pleschen, Stadt, im Großherzogthum Posen, Verleihung der revid. Städreordnung v. 17. März 1831. 
an dieselbe. (A. K. O. v. 5. Novbr.) 39. 331. 
Pochwerke, Anordnungen für die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in dens. (A. K. O. v. 6. April 
und Regulativ v. 9. März.) 39. 156. — siehe auch Bergbau. 
Polen, Königreich, Abkommen mit dems. über die Enrscheidung von Streitigkeiten in Betreff der von 
der Grenzlinie zwischen dems. und dem Großherz. Posen durchschnittenen Güter und Grundbesitzun- 
gen, nach Art. XX. des Trakt. v. * se 1815. (Dekl. v. 71. Dezbr. 1835. und Minist.-Bek. v. 
18. Jan.) 36. 1— 6. — siehe auch Polnische Druckschrifeen und Sprache. 
Polizei, deren Ausübung über die Königl. und Prinzliche Hofdienerschaft in den Residenzstädten und 
deren Umgebungen. (V. v. 9. März.) 37. 26. — deren Handhabung bei Eisenbabnen. (G. v. 3. Novbr. 
38. 509. 
Polizeibeamte, sind zur Unterstützung der behufs des Zollschutzes autgestellten Grenzwache verpflich- 
tek. (Zollges. v. 23. Jan.) 38. 37.— Befugnisse ders. in dieser Beziehung. (Zollord. v. 23. Jan.) 38.69.— 
sollen durch Revision der Ausspannungen und Gasthöfe auf die vorschriftsmäßige Einrichtung und Be- 
lastung der die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerke firenge wachen. (V. v. 17. März.) 39. 83. 
Polizeibehörden, Befugnisse und Pflichten derselben in Aussicht und polizeilicher Untersuchung aller 
Seudentenverbindungen. (G. v. 7. Jan.) 38. 15. — sind verpflichtet, die Fürserge für die bei Wi- 
dersetzlichkeiren gegen das Militatr verletzten Personen zu übernehmen, und die erforderlichen gericht- 
lichen Einleikungen zu veranlassen. (G. v. 20. März.) 37. 62. 
Polizeigeb4ude, mit Hofräumen und Gärten, deren Befreiung von der Grundsteuer in der Rhein- 
provinz und Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 39. 32. 
Polizeigerichtsbarkeit, Ausübung derselben durch deren Inhaber in eigener Person wegen polizeili- 
cher Vergehungen (98. 10 u. 11. Tit. 17. Thl. II. des A. L. R.), wenn mit dem allgemeinen auch 
ihr persönliches Interesse zusammentrifft. (V. v. 31. März.) 38. 253. — Vertretung des Inhabers 
dabei durch Gutspächter, Wirthschafts-Aufseber, Rechnungsführer u. s. w. (ebendas.) — die Vor- 
schrift des F. 75. Tit. 17. Thl. II. des A. L. R. findet darauf keine Anwendung, sondern nur auf 
die K. 62. daselbst näher bezeichneten geringeren Verbrechen und auf die zur Kompetenz der Polizei 
verwiesenen Rechtsstreitigkeiten. (ebendaf.) 
Polizeiliche Untersuchungskosten, deren Erstattung an die Obrigkeit des Orts, wo das Polizeiver- 
geb#en verübt worden, findet nicht statt. (A. K. O. v. 28. Juli.) 36. 218. 
Polizeistrafen, f. Strafen. 
Polizeivergehen, (Polizei-Kontraventionen), deren Untersuchung und Vestracung durch die Inhaber 
der Polizeigerichtsbarkeit und deren Stellvertreter. (V. v. 31. März.) 38. 253. — rücksichtlich der- 
selben findet ein Ersatz der Kosten für deren Untersuchung und Bestrafung an die Obrigkeit des 
Orts, wo solche verübt worden, nicht stact. (A. K. O. v. 28. Juli.) 36. 218. — Verfahren rück- 
sichtlich ders. in Neu-Vorpommern und Rügen. (V. v. 18. Mai.) 39. 213. 
Polizei-Verordnungen, Kreis= und Lokal-, deren Publikation. (A. K. O. v. §. Febr.) 40. 32.— 
deren Erlaß zur Heilighaltung der Sonn= und Fesitage. (A. K. O. v. 7. Febr.) 37. 19. — mit 
Strafverbot innerhalb der im SF. 11. der Regierungs Instruktion v. 23. Okebr. 1817. vorgeschrie- 
11 benen 
 
	        
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