Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Finanzgeset für die Finanzperiode 1. April 1887 bis 31. März 1889 vom 14. Juni 1887. 177. 
Fleischsteuer s. Verbrauchsabgaben. 
Frechstisftung in Efßlingen s. Juristische Persönlichkeit. 
G. 
Gassteuer s. Verbrauchsabgaben. 
Gebäudebrandschadensumlage für das Jahr 1888. Versügung des Ministeriums des 
Innern vom 26.November 1887. 4381. 
Gemeinden. Abänderung des Artikels 17 des Gesetzes über Besteuerungerechte der Amtskörper- 
schaften und Gemeinden vom 23. Juli 1877. Gesetz vom 14. Juni 1887. 187. 
s. auch Marschgebührnisse, Verbrauchsabgaben. 
Gesellschaftsverträge s. Sportelwesen. 
Gesellschaft zu Rath und That in Stuttgart s. Juristische Persönlichkeit. 
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Umlage auf die ersten 4 Monate 
des Etatsjahres 1887/88. Verfügung des Steuerkollegiums vom 30. März 1887. 96. 
Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude. Gesetz vom 6. Juni 1887. 145. 
Die in der Finanzperiode 1. April 1887 bis 31. März 1889 in Vollziehung des Art. 3 des 
Finanzgesetzes vom 14. Juni 1887 (Regierungeblatt S. 177) aus Grundeigenthum und 
Gesällen, Gebäuden und Gewerben zu erhebende Steuer. Verfügung der Kataster- 
kommission vom 18. Juni 1887. 235. 
Güterbücher. Berichtigung der Güterbücher (Servitutenbücher) und Unterpfandsbücher aus Anlaß 
einer Feldbereinigung. Versügung des Justizministeriums vom 22. November 1887. 447. 
— 
–vs 
Handelsregister. Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz vom 30. November 1874 über 
Markenschutz. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 11. Februar 1887. 57. 
Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 über das Urheber- 
recht an Mustern und Modellen. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 11. Fe- 
bruar 1887. 60. 
Gebühren für die bei Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte und für darauf 
bezüglichen Beglaubigungen. Verfügung des Justizministeriums vom 23. September 1887. 
384. Berichtigung 412. 
Hebammen. Zulassung von in der Nähe der württembergischen Grenze wohnhaften einem andern 
deutschen Bundesstaat angehörigen Hebammen zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in 
Württemberg. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. August 1887. 325. 
Hochschulen. Gleichstellung der technischen Hochschulen Württembergs und Preußens im Sinne 
der gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau= und 
Maschinenfache. Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 
12. Dezember 1887. 499.
	        
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