Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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A.

Formular
für  die  Verpflichtung  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen.

Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  das  Evangelium  von  Christo,  wie  dasselbe  in  der
heiligen  Schrift  enthalten  und  in  der  ersten  ungeänderten  Augsburgischen  Confession
und  sodann  in  den  übrigen  Bekenntnißschriften  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  be—
zeugt  ist,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  lauter  und  rein  lehren  und  verkündigen  will.

 

B.
Formular

für  die  Verpflichtung  der  an  höheren  Lehranstalten  angestellten  Religionslehrer  und
Candidaten  der  Theologie,  sowie  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Volksschulen.

Ich  gelobe  vor  Gott,  daß  ich  das  Evangelium  von  Christo,  wie  dasselbe  in  der
heiligen  Schrift  enthalten  und  in  der  ersten  ungeänderten  Augsburgischen  Confession
sowie  in  den  beiden  Katechismen  Dr.  Luthers  bezeugt  ist,  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
  lauter  und  rein  lehren  will.

 

K  72.  Verordnung

zu  Ausführung  der  deutschen  Maß=  und  Gewichtsordnung;
vom  11.  August  1871.

Mu  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  wird,  auf  Grund  von  Art.  21
der  Maß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868
(Seite  477  des  Bundesgesetzblattes  vom  Jahre  1868),  zu  Ausführung  der  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  über  das  Maß=  und  Gewichtswesen  für  das  Königreich  Sachsen  Nachstehendes
  verordnet:

#1.  Als  Organe  für  die  Ausführung  und  Handhabung  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften
  für  das  Maß=  und  Gewichtswesen  bestehen  vom  1.  Januar  1872  an

eine  Königliche  Ober-Aichungs-Commission
und  eine  von  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  abhängige  Zahl  von
Aichämtern.