Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

98 Siebentes Sachregister. 1836. bis 1810. 
Schulgelder, von Schul= und Erziehungsanstalten, deren exekutive Einziehung. (A. K. O. v. 10. Juni.) 
36. 198 f. — Verjährung ders. nach 2 Jahren. (G. v. 31. März.) 38. 270. 
Schulhäuser, (Küstergebäude, Schulmeistergebäude), zu deren Bau= und Unterhaltungskosten von den 
bäuerlichen Entschädigungsländereien Beiträge zu leisten, sind die Gutsherren gesetzlich nicht ver- 
pflichtet. (Dekl. v. 14. Juli.) 36. 208. — mit Hofräumen und Gärten, deren Befreiung von der 
Grundsieuer in der Rheinprovinz und Westphalen. (G. u. 21. Jan.) 39. 32. 
Schullehrer, Befreiung deren Dienstwohnungen und Grundstücke von der Grundsteuer in der Rhein- 
provinz und Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 30. 32. — Elementar-, Verfahren bei deren Amts- 
entsetzung, Versetzung oder Straf-Emeritirung, auch wenn solche zugleich zu den niedern Kirchen- 
beamten gehören. (A. K. O. v. 20. März.) 37. 70. — die letzte Entscheidung darin ist den Ober- 
präsidenten, als Präsidenten der Provinzial-Schulkollegien, beigelegt. (ebendas.) — in den mit der 
Monarchie wieder vereinigten Landestheilen der Rheinprovinz und der Provinz West- 
phalen, deren Entschädigung für den, durch die Veränderungen in der Grundsteuer seit dem Jahre 
1806., an ihrem Einkommen erleidenden Verlust. (A. K. O. v. 10. Jan.) 37. 3. — in den neu 
erworbenen Landestheilen, namentlich auch in dem Herzogthum Westphalen, hat es bei den beste- 
henden Bestimmungen sein Bewenden. S. 4. — Berücksichtigung sener Entschädigung bei Ablösun- 
gen und Gemeinheitstheilungen. S. J. 6. 7. — desgl. in den vormals zum Herzogthum Warschau 
gehörigen Landestheilen, so wie in den vormals Westphöälischen Theilen der Provinz Sachsen. 
(A. K. O. v. 10. Jan.) 37. 5—7. 
Schulunterricht, Anhaltung der in Fabriken, Berg-, Hütten= und Pochwerken arbeitenden schul- 
pflichtigen Kinder zu dems. (Regul. v. 0. März.) 39. 157. 
Schüttlau, siehe Nieder-Schüttlau. 
Schwängerungs-Sachen, in Prozessen über solche ist das Rechtsmittel der Revision nur zulässig, 
wenn damit Standes= und Familienverhältnisse verbunden sind. (Minist.-Instr. v. 7. April.) 39. 136. 
Schwarzburg-Rudolstade, Fürstenthum, Übereinkunft mit dems., wegen der gegenseitigen Gerichts- 
barkeits-Verhältnisse. (Minist.-Erklär. vom . Bekanntm. v. S. Oktbr.) 40. 2309—249. — 
allgemeine Bestimmungen rücksichtlich ders. S. 239. — besondere rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in 
bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. S. 230. — in nicht streitigen Rechtssachen. S. 216. — in Rück- 
sicht der Strafgerichtsbarkeit. S. 216. — Konstatirung der Forstfrevel. S. M6. — wegen Verbü- 
tung und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen behält es bei der Ubereinkunft vem 
13. Novbr. 1822. sein Bewenden. S. 216. — Verfahren bei Steuer-, Zoll= und Polizeivergehen. 
S. 217. — Auslieferung von Verbrechern. S. 247. f. — Zeugengestellung in Kriminalfällen. S. 28. 
— Kosten in Civil= und Kriminal-Sachen. S. 218. — sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten 
nicht in Beziehung auf die Preußischen Rheinprovinzen. S. 210. — auch stehen sie mit der Beur- 
theilung der politischen Heimath in keiner Verbindung. S. 210. — Ubereinkunft mit demselben we- 
gen wechselseitiger Ubernahme der Ausgewiesenen, im Anschluß an die zwischen Preußen und dem 
Königreiche Sachsen bestehende Konvention. (Minist.-Erkl. v. 4. Febr.) 39. 61. 
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstenthum, Erläuterungen zu der mit demselben bestebenden 
Übereinkunft, wegen Ubernahme von Vagabunden und Ausgewiesenen v. 20. Dezbr. 1822., in Be- 
ziehung auf Staatsangehörigkeit der Individuen, auf zehnsährigen Aufenthalt und auf den Begrif 
der Wirthschaftsführung. (Minist.-Erklärung v. 1½. Jan. und deren Bekanntm. v. 6. Febr.) 39. 
62.—61. 
Schwarzvieh, vom Auslande eingehend, dessen Reinigung bei Viehseuchen in letzterm. (V. v. 27. 
März.) 36. 174. · 
Schwedt, Seadt, Erhebung einer Abgabe für die Benutzung der dortigen Oderbrücke. (A. K. O. und 
Tarif v. 31. Oktbr.) 40. 371—371. 
Schweine, dürfen, wenn die Rinderpest in der Nähe der Landesgrenze ausgebrochen ist, gar nicht 
eingelassen werden. (V. v. 27. März.) 36. 170. 
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