Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

108 Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 
Straßenstrecken, (Forts.) 
baltungskosten für dies. Seitens des Staats, mit Ausnahme der Unterhaltung der Bürgerfieige und 
Seitenpflaster, sowie der Reinigung der Straßen. (ebendas.) 38. 356. 
Streuwerk, siehe Waldprodukte. 
(Strombrücken, Ermäßigung oder Aufbebung der Kom unikationsabgaben für dieselben, gegen Ent- 
schädigung zur Erleichterung des Verkehrs auf besiimmten Straßenzügen. (V. v. 16. Juni) 38. 356. 
357. — siehe auch Brückengelder-Tarifs und Rheinbrücken. 
Stroͤme, deren Befreiung von der Grundsieuer in der Rheinprovinz und Westphalen. (G. vom 21. 
Jan.) 39. 31. 
Stm-(Deich= u. Ufer-) Ordnung, für Osipreußen und Litthauen, v. 14. April 1806., Bestvo- 
fung der Ubertretungen ders. mit Deich-Strafarbeit, statt der uneinziehbaren Geldbuße. (A. K. O. 
v. 11. März) 37. 57. 
Stromschisser, Bestimmungen über deren Gerichtsstand. (A. K. O. v. 25. Juli) 39. 250. — auf 
der Elbe, der Weser u. dem Rhein, desgl. S. 251. 
Serzelno, Stadt, im Großb. Posen, ders. wird die revidirte Städte-Ordnung v. 17. März 1831. ver- 
lieben. (A. K. O. v. 4. Febr.) 38. 195. 
Studentenverbindungen, Bestrafung ders. (Gesetz v. 7. Jan.) 38. 13— 16. — dasselbe gile für 
den ganzen Umfang der Monarchie, unter Aufhebung aller frühern Vorschristen uber diesen Gegen- 
stand. S. 13. — allgemeines Vorbot ders. (Orden, Landemannschaften, Burschenschaft 2c.) S. 13. 
(§. 1.) — Strasen für ein fache Studentenverbindungen (Karzer, Unterschrift des consilii abeundi, 
consilium und Relegaticn.) S. 13. (§. s. 2— #.) — Verlust akademischer Stipendien und Benef#zien und 
der Befreiung von Honorar-Zahlungen. S. 14. (s. J.) — Strasen für politische Studentenverbindun- 
gen. S. 14. (§. 6.) — Erhöhung dieser Strasen bei erschwerenden Umständen. S. 14. (6. 7) — 
Anwendung der Strafbestimmungen im S. ö7. Tit. 20. Thl. II. des A. L. R. bei der Konkur- 
renz von Verbrechen. S. 15. (. 8) — Verlust der Anstellungsfähigkeit, Ausschließhung von der 
ärztlichen oder chirurgischen Praxis, von der akademischen Würde und von der Konzessionirung zur 
Ertheilung von Privatunterricht. S. 15. (§. 9.) — das Kammergericht wird für dergl. Strafsachem 
als besonderer Gerichtsstand bestimmt. S. 15. (§ 10.) — Befugnisse und Pflichten der akademischen 
Behörden, der Polizeibehörden und des Polizeiministeriums. S. 15. (5. 11.) — Strasen für Stu- 
denten und Nicht-Studenten wegen gemeinsamer Theilnahme an unerlaubten Verbindungen. S. 15. 
(K. 12) — Erlaubte Vereinigungen unter den Studenten und deren Grenzen. S. 16. (.13) 
Studirende, deren Verabredungen zu Zusammenkünften für erlaubte Zwecke sind nicht als Verbin- 
dungen zu betrachten und daher nicht Krafdar. (G. v. 7. Jan.) 38. 16. — werden strafbar, wenn 
sie eine Vereinigung bilden, die auf den Grund einer schristlichen Urkunde eine Verfassung mit Vor- 
Kebern, Beamten u. Gesetzen erhöält. (ebendas.) 
Stuhlwaaren, deren unmittelbare Einführung vom usseite Seitens der Krämer und anderer Gi- 
werbetreibenden im Grenzbezirke. (Zollges. v. 23. Jan.) 38. 39. — (Zollord. v. 23. Jan.) 38. 63. f. 
Subhbastationen, von Grundstücken geringern Werths, rn bei dens. (V#. v. 2. Dezbr.) 37. 
219. — Aufgebot unbekannter Realprätendenten bei dens. S. 220. — wegen rückständiger Geld- 
oder Naturalzinsen an städtische Kassen u. Verwaltungen, deren Einleicung gehört vor die Gerichte. 
(V. v. 2. Dezbr. 1837.) 38. 3. — von Grundstücken, dürfen zur Beitreibung von Geldbußen für 
Follvergeben, ohne die Zustimmung des Verurtheilten, in so fern dieser ein Inländer ist, nicht stat- 
finden. (G. v. 23. Jan.) 38. 88. — von Bergeigemthum, gehören vor die Berggerichte. (Regl v. 
13. Juli und A. K. O. v. 12. Oktbr.) 37. 136. 147. — bepfandbriefter Güter, Befugusß der Kredn- 
Direktionen, solche auszuwirken, in besonderer Beziehung auf #. 204. der landschaftl. Kredit. Orr. 
für das Großherzogtb. Posen v. 15. Dezbr. 1821.— (A. K. O. v. 19. März) 36. 167. — Dom- 
merscher Lehngüter, Versahren bei dens. (V. v. 11. Mal) 39. 167 — 169. — nothwendige, zum 
Nachlasse gehöriger Grundstücke und Gerechtigkeiten, sollen auf den Antrag eines jeden Benefizial= 
Erben
	        
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