Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

114 Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 
Verbrechen, (Forts.) 
anderer Korporationen stehenden Beamten Anwendung. (A. K. O. v. 24. Dezbr. 1837.) 38. 9. — 
andere, mit Zollvergehen zusammentresfend, Strafanwendung für dies. (G. v. 23. Jan.) 38. 84. 
Verbrecher, Abkommen wegen deren gegenseitiger Auslieferung mit sremden Staaten, namentlich: 
mit Anhalt-Bernburg. (Minist.-Erklär. v. . Sepebr., Bekannem. v. 27. Septbr.) 40. 258. 
— mit Belgien. (Vertrag und Deklar. v. 29. Juli) 36. 221 —226. — (politische), Abkommen 
darüber unter den deutschen Bundesstaaten. (Publik.-Patent v. 28. Oktbr.) 36. 310. — mit 
Schwarzburg-Rudolstadt. (Minist.-Erklär. v. 2-e, Bekanntm. v. 8. Oktbr.) 40. 247. . 
— jugendliche, in der Rheinprovinz, deren Unterbringung und Detention in Besserungshäusern. (I. 
K. O. v. 22. Juni) 39. 223. — (. auch Vagabunden. 
Verdienst-Denkmünze, für Rettung aus Gefahr, mit dem Bande, die Vorschläge zu deren 
Verleihnng an aktive Militairpersonen und Milicairbeamte sollen nur durch die Militairvorgesetzten 
und im Dienstwege erfolgen. (A. K. O. v. 3. Novbr. 1838.) 39. 29. — in dieser Beziehung wird 
die Urkunde v. 1. Febr. 1833. deklarirt. (ebendas.) 
(Vereinsmünze, siehe Doppelthaler, Silbermünze, und Münzshstem. 
Vergleiche, gerichtliche und außergerichtliche, desgl. vor den Friedensrichtern in der Rheinprovinz und vor 
Schiedsmäunern, Stempelpflichtigkeit und resp. Stemvelfreiheit ders. (A. K. O. v. 16. Jan.) 40. 18. 19. 
erhaftungen, derjenigen, welche Erlasse auswörkiger geistlicher Obern und deren Agenten über reli- 
giöse und kirchliche Verbältnisse heimlich verbreiten. (A. K. O. v. 9. April) 38. 240. — von Aus- 
ländern, Behufs der Strafvollstreckung gegen dies. wegen Zollvergehen. (G. v. 23. Jan.) 38. 89. — 
s. auch Personal-Arrest. 
Verfährungsfristen, kürzere, deren Einfübrung mit Bezug auf die Vorschriften des A. L. R. Th. I. 
Tit. 9. I§. 540. u. 629. (G. v. 31. März) 38. 210—251. — Forderungen, welche mit dem Ab- 
laufe von 2 Jahren verjähren. S. 249. — Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbbetrieb 
des Empfängers der Waaren oder Arbeit entstanden sind, unterliegen der kürzern Versährungsfrist 
nicht. S. 210. — desgl. solche, welche nach 4 Jahren verjähren. S. 251. — Beibehaltung der ge- 
setzlich bestebenden noch kürzeren Versährungsfristen. S. 250. 251. — Anfang der Verjährung. 
S. 250. 251. — Unterbrechung ders. und Eintritt einer neuen Verjährung. S. 251. — Eintmitt 
der ordemlichen Verjährungsfrist nach rechtskrästiger Verurtheilung. S. 251. — einjährige, für den 
Ersatz zu viel entrichteter und für die Nachforderung zu wenig erhobener Zollbeträge. (Zollgesetz v. 
23. Jan.) 38. 36. — findet auf das Regreßverhältniß gegen die Zollbeamten und auf Nachzab- 
lung defrandirter Gefälle keine Anwendung. 38. 36. — der Strafen für Vergehen der Kontrebande 
und der Zolldefraudation, nach 3 Jahren, Ordnungsstrasen für dies. nach Einem Jahre. (G. v. 
23. Jan.) 38. 90. — für Eneschädigungs-Ansprüche wegen Beschädigungen, sie mögen durch eine 
erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, in Anwendung des K. 54. Tit. 6. Th. I. des 
Allg. L. R. (Dekl. v. 31. März) 38. 252. — desgl. für zugefügte Beschädigungen bei Gelegenheit 
öffentlicher Anlagen und bei dem Bergbau. (ebend.) — für Entschädigungs-Ansprüche gegen Beamte 
aus ihrer Amtsführung. (ebend.) — bei öffentlichen Abgaben. (G. v. 18. Juni) 40. 140— 142.— 
finden auch Anwendung bei Abgaben, die nicht in landesherrliche Kassen fließen. (ebendas.) S. 142. 
— bei Grundsteuer-Forderungen in der Rbeinprovinz und Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 39. 41.— 
für die bei den vormaligen Reichsgerichten unerledigt gebliebenen Prozesse. (Dekl. v. 18. Mai) 39. 175. 
Verkau", öffentlicher, von abgepfändeten Sachen, wegen rückständiger Geld= und Natural-Zinsen an 
städtische Kassen und Verwaltungen, Ausführung desselben. (V. v. 2. Dezbr. 1837.) 38. 3. — siebe 
auch Subbastationen. 
PVerlagsartikel, inländischer Buchbändler, sind, wenn sie auch im Auslande gedruckt werden, oder 
für dasselbe bestimmt sind, der inländischen Cenfur unterworfen. (A. K. O. v. 6. Aug.) 37. 141. 
— siehe auch Druckschriften. 
Gerleger, alle in Deutschland ohne Namen derselben erscheinenden Schriften gehören zu den verbo- 
tenen. (A. K. O. v. 6. Aug.) 37. 142. Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.