114 Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840.
Verbrechen, (Forts.)
anderer Korporationen stehenden Beamten Anwendung. (A. K. O. v. 24. Dezbr. 1837.) 38. 9. —
andere, mit Zollvergehen zusammentresfend, Strafanwendung für dies. (G. v. 23. Jan.) 38. 84.
Verbrecher, Abkommen wegen deren gegenseitiger Auslieferung mit sremden Staaten, namentlich:
mit Anhalt-Bernburg. (Minist.-Erklär. v. . Sepebr., Bekannem. v. 27. Septbr.) 40. 258.
— mit Belgien. (Vertrag und Deklar. v. 29. Juli) 36. 221 —226. — (politische), Abkommen
darüber unter den deutschen Bundesstaaten. (Publik.-Patent v. 28. Oktbr.) 36. 310. — mit
Schwarzburg-Rudolstadt. (Minist.-Erklär. v. 2-e, Bekanntm. v. 8. Oktbr.) 40. 247. .
— jugendliche, in der Rheinprovinz, deren Unterbringung und Detention in Besserungshäusern. (I.
K. O. v. 22. Juni) 39. 223. — (. auch Vagabunden.
Verdienst-Denkmünze, für Rettung aus Gefahr, mit dem Bande, die Vorschläge zu deren
Verleihnng an aktive Militairpersonen und Milicairbeamte sollen nur durch die Militairvorgesetzten
und im Dienstwege erfolgen. (A. K. O. v. 3. Novbr. 1838.) 39. 29. — in dieser Beziehung wird
die Urkunde v. 1. Febr. 1833. deklarirt. (ebendas.)
(Vereinsmünze, siehe Doppelthaler, Silbermünze, und Münzshstem.
Vergleiche, gerichtliche und außergerichtliche, desgl. vor den Friedensrichtern in der Rheinprovinz und vor
Schiedsmäunern, Stempelpflichtigkeit und resp. Stemvelfreiheit ders. (A. K. O. v. 16. Jan.) 40. 18. 19.
erhaftungen, derjenigen, welche Erlasse auswörkiger geistlicher Obern und deren Agenten über reli-
giöse und kirchliche Verbältnisse heimlich verbreiten. (A. K. O. v. 9. April) 38. 240. — von Aus-
ländern, Behufs der Strafvollstreckung gegen dies. wegen Zollvergehen. (G. v. 23. Jan.) 38. 89. —
s. auch Personal-Arrest.
Verfährungsfristen, kürzere, deren Einfübrung mit Bezug auf die Vorschriften des A. L. R. Th. I.
Tit. 9. I§. 540. u. 629. (G. v. 31. März) 38. 210—251. — Forderungen, welche mit dem Ab-
laufe von 2 Jahren verjähren. S. 249. — Forderungen, welche in Bezug auf den Gewerbbetrieb
des Empfängers der Waaren oder Arbeit entstanden sind, unterliegen der kürzern Versährungsfrist
nicht. S. 210. — desgl. solche, welche nach 4 Jahren verjähren. S. 251. — Beibehaltung der ge-
setzlich bestebenden noch kürzeren Versährungsfristen. S. 250. 251. — Anfang der Verjährung.
S. 250. 251. — Unterbrechung ders. und Eintritt einer neuen Verjährung. S. 251. — Eintmitt
der ordemlichen Verjährungsfrist nach rechtskrästiger Verurtheilung. S. 251. — einjährige, für den
Ersatz zu viel entrichteter und für die Nachforderung zu wenig erhobener Zollbeträge. (Zollgesetz v.
23. Jan.) 38. 36. — findet auf das Regreßverhältniß gegen die Zollbeamten und auf Nachzab-
lung defrandirter Gefälle keine Anwendung. 38. 36. — der Strafen für Vergehen der Kontrebande
und der Zolldefraudation, nach 3 Jahren, Ordnungsstrasen für dies. nach Einem Jahre. (G. v.
23. Jan.) 38. 90. — für Eneschädigungs-Ansprüche wegen Beschädigungen, sie mögen durch eine
erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, in Anwendung des K. 54. Tit. 6. Th. I. des
Allg. L. R. (Dekl. v. 31. März) 38. 252. — desgl. für zugefügte Beschädigungen bei Gelegenheit
öffentlicher Anlagen und bei dem Bergbau. (ebend.) — für Entschädigungs-Ansprüche gegen Beamte
aus ihrer Amtsführung. (ebend.) — bei öffentlichen Abgaben. (G. v. 18. Juni) 40. 140— 142.—
finden auch Anwendung bei Abgaben, die nicht in landesherrliche Kassen fließen. (ebendas.) S. 142.
— bei Grundsteuer-Forderungen in der Rbeinprovinz und Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 39. 41.—
für die bei den vormaligen Reichsgerichten unerledigt gebliebenen Prozesse. (Dekl. v. 18. Mai) 39. 175.
Verkau", öffentlicher, von abgepfändeten Sachen, wegen rückständiger Geld= und Natural-Zinsen an
städtische Kassen und Verwaltungen, Ausführung desselben. (V. v. 2. Dezbr. 1837.) 38. 3. — siebe
auch Subbastationen.
PVerlagsartikel, inländischer Buchbändler, sind, wenn sie auch im Auslande gedruckt werden, oder
für dasselbe bestimmt sind, der inländischen Cenfur unterworfen. (A. K. O. v. 6. Aug.) 37. 141.
— siehe auch Druckschriften.
Gerleger, alle in Deutschland ohne Namen derselben erscheinenden Schriften gehören zu den verbo-
tenen. (A. K. O. v. 6. Aug.) 37. 142. Ver-