Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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brennereien, Seifensiedereien, Lichtziehereien, Syrupskochereien, Wassermuͤhlen, 
Ziegel- und Aschebrennereien. 
8. 29. 
Hiernach hat der Magistrat oder die sonstige Ortsbehoͤrde bei Aufstellung 
oder Berichtigung der Kataster (98. 19. und 22) auch die Klasse, in weiche ein 
zur Versicherung zu bringendes Gebaͤude gestellt werben soll, gutachtlich zu be- 
stimmen. Der Ortsvorstand hat dem Eigenthuͤmer das Resultat seines Gut- 
achtens sogleich bekannt zu machen, damit der Letztere, wenn er es nöthig fn- 
det, seine Rechte bei der Feuersozietcäs-Direkrion vor deren Bestätigung (§. 69.) 
näher ausführen könne, hierndchst aber dem Eigenthümer auch die Entscheidung 
der Feuersozieräts-Direktion mitzutheilen. 
Bei dieser Begutachtung und resp. Entscheidung dient die Tare zur 
Grundlage, und wenn etwa diese wider Vermuthen über irgend einen we- 
senelichen Umstand nicht hinlängliche Auskunft gdbe, so kann die Vervolständi- 
gung von dem Eigenthümer selbst oder von dem Ortsvorstand, oder sonst nach 
Gutfinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden. 
8. 30. 
Ist der Eigenthuͤmer mit der Bestimmung der Feuersozietaͤts-Direktion 
zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht un- 
te en, so steht ihm der Weg des Rekurses an den Ober-Praͤsidenten und 
das Ministerium des Innern und der Polizei zu (6. 103. ff.). 
4é 31. 
Die Bestimmung der Feuersozietäks-Direktion gilt aber jedenfahs derge- 
stalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekursverfahrens erst von dem 
nächsten, nach Beendigung desselben reglementemäßig zuldssigen Eintrittstermin 
ab (. 14. und 22.) zur Wirksamkeit gelangt. 
( 32. 
Das Beitragsverhältniß nach den Klassen der Gebdude wird dahin fest- 
gestellt, daß von Gebduden in der ersten Klasse einfach, von den in der zwei- 
ten Klasse doppelt, von den in der dritten Klasse dreisach und von den in 
der vierten Klasse aber vierfach beigetragen werden muß. 
66 33. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver- 
schiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der Eröff- 
nung dieser Feuersozietät an gerechnet, mit Hulfe der inzwischen gesammelten Er- 
fahrungen einer neuen Prüfung durch die Kommunal-Landtagsdeputirte der Städte, 
und das Resultat derselben mittelst gutachtlichen Berichts des Ministeriums des 
Innern Lunsen Genehmigung unterworfen werden. Für die nächsten Perioden 
wird ausnahmsweise bestimmt, daß schon nach den ersten fünf Jahren eine solche 
Revision Statt finden soll, und dabei für die nächstfolgenden fünf Jahre auf 
dem 
(No. 2075.) 
 
	        
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