Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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wird im zweifelhaften Fall vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich voraus zu sehende Folge gewesen, wirklich 
ertheilt worden ist. 
(R, 40. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit, 
sey es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen nicht 
zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge- 
bdudes durch Truppen, während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im 
Angesicht des Gegners oder während einer Belagerung oder vor ciner Belage- 
rung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
8. 50. 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Militairs und Armcegefolges oder gar nur auf WVeranlassung des 
Kriegszustandes *Wm sind von der Brandvergütung durch die Sozictät 
keinesweges ausgeschlossen. 
GC. 51. 
Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen der 
Gebäude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher auch nicht gezün- 
det, sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht werden, noch auch solche, 
welche einem assozürten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch 
die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Ver- 
breitung des Feuers zu verhütren, z. B. durch ein von kompetenten Personen 
angeordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerléschung nach- 
gewiesenes Einreißen oder Abwersen von Wänden, Dachern u. s. w. an den 
in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, 
welche durch Erdbeben, Pulver und andere Explosionen oder hnliche Natur- 
ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß 
Feuer veranlaßt hat und die Schäden selbst also Brandschäden sind. 
’*e 
« DicVergütungdescxmittcltcn(§0.38—40.)Feuerschadcnswirdjcdcx-. 
zeit nur nach dem Verhaͤltniß der im Kataster gezeichneten Versicherungssumme 
zum vollen (F. 18.) abgeschätzten Werth des Gebaͤudes geleistet. 
6. 53. 
Bei Totalschaden wird die ganze versicherte Summe vergütigt, jedoch 
muß sich der Wersicherte die etwa gebliebenen, zum Wiederaufbau noch brauch- 
baren Materialien, soweit deren Werth die Kosten der Abräumung des Bau- 
platzes übersteigt, nach billiger Abschätzung in dem im vorhergehenden #. festge- 
stellten Verhäáltniß von der Schadenvergütung abrechnen lassen. 
Jahrgang 1840. (No. 2075.) H d. 34.
	        
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