— 49 —
6. 73.
Die Elementar-Erhebung der Beitraͤge, Abfuͤhrung derselben an die Re-
gierungs-Hauptkasse und die Auszahlung der Brandverguͤtigungsgelder geschieht
durch die Kommunal-Kasse jeder Ortschaft ohne besondere Vergütung. Die
spezielle Kontrole derselben liegt dem Magistrat oder der sonstigen Ortsbehörde ob.
6. 7.
Für die Kassenbeamten der Feuersozietát (§I#. 70. und 73.) gelten nächst
der denselben etwa zu ertheilenden besonderen Instrukrionen, diesenigen Vor-
schriften, welche allen öffentlichen Kassenbeamten ertheilt sind.
6. 75.
Die Feuersozietäts-Direktion hat für die Regulirung der Kautionen, so
weit solche nach den Umständen erforderlich erscheinen, nach Anleitung der dieser-
halb bestehenden allgemeinen Vorschriften zu sorgen.
8. 76.
Bei der Feuersozietäts -Direktion wird ein Hauptlagerbuch (Haupt-Ka= 17.Geschäfts
taster) und in jeder assoziirten Ortschaft ein Ortslagerbuch (Orts-Kataster) #brung. der
gefuͤhrt, welche alle zur Versicherung kommende Gebaͤude und alle das Feuer-
Versicherungsgeschaͤft betreffenden Haupthandlungen nachweisen muͤssen.
. 77.
Damit aus dem Hauptlagerbuche in Zusammenstellung mit den Feuer-
sozietäts-Kassenrechnungen zu jeder Zeit alle das Feuersozietaͤts-Wesen betreffen-
den Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleichfoͤrmigkeit ent-
nommen werden koͤnnen, so ist das Kataster in zweifacher Ausfertigung fuͤr
jeden assoziirten Ort besonders und zwar nach der Nummerfolge der einzelnen
darin belegenen Gehoͤfte nach dem hier beigefuͤgten Formular anzulegen und wei-
ter durchzufuͤhren.
Die Unikate dieser Ortskataster bilden das Ortslagerbuch, wogegen aus
den zugleich mit den Unikaten der Feuersozietaͤts-Direktion rechtzeitig einzurei-
chenden Duplikaten das Hauptlagerbuch zusammengesetzt wird.
d. 78.
Die während der gewöhnlichen Katasterperiode (§. 22.) vorfallenden
Veränderungen (5. 14. Eintreten neuer oder Wegfall bisheriger Theilnehmer,
Erbhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssummen, und Versetzungen aus
einer Klasse in die andere) werden, sobald solche als statthaft anerkannt sind, in
die dazu besonders bestimmten Kolonnen, so lange die Uebersichtlichkeit des Gan-
zen es gestattet, nachgetragen, wenn aber dergleichen Veränderungen sich in
einem Ortskataster zu sehr haufen, so ist dann ein neues Ortskataster in duplo
auszufertigen, um sowohl in dem Haupt-, als in dem Ortslagerbuch gleichzeitig
an die Stelle des alten gebracht zu werden; das alte wird alsdann aus den
Büchern entfernt und zu den Akten gebracht.
(No. 2075.) 6G. 79.