Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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d. 79. 
Jedermann, welcher in dem Fall ist, der Sozietaͤt mit dem naͤchsten 
Eintrittstermin als neuer Interessent beizutreten, muß sein desfallsiges Gesuch 
wenigstens zwei Monate vorher an die Crtsbehlrde gelangen lassen und kann 
würenfl von letzterer, wenn nämlich dieselbe mir der Regulirung der Soche 
nicht mehr zu rechter Zeit zu Stande kommen zu können glaubt, für den näch- 
sten Eintrittstermin zurückgewiesen werden. 
8. 80. 
Die etwa nöthige Aufnahme-Vervollständigung oder Revision der zum 
Grunde zu legenden Taxen, müssen bis längstens vier Wochen vor dem Eintritt 
des Aufnahmetermins bewirkt und bis dahin überhaupt in den Pgsee Ort- 
chaften alle Aufnahmegeschaͤfte vollstaͤndig zur Genehmigung der Feuersozietaͤts- 
irektion vorbereitet, abgeschlossen werden. 
9. SI. 
Bei bloßen Erhoͤhungen der Versicherungssummen koͤmmt es darauf an, 
ob solche auf den Grund einer schon vorhandenen Tare zulässig sind und nach- 
gesucht werden, oder ob es der erneuerten Genügung der Erfordernisse der 
6. 18. f. bedarf. Im letztern Fall findet die Jorsoorfft der 66. 79. und 
80. Statt. Solche Erhöhungen aber, die bloß auf den Grund schon vorhan- 
dener Dokumente zu bewirken sind, ingleichen sonst zuldssige (G. 14- 21.) Her- 
untersetzungen der Versicherungssummen und gänzliche Löschungen können nach 
vier Wochen vor dem nachsten Eintrittstermin rechtsgültig nachgesucht und 
müssen bis dahin angenommen werden. 
G. 82. 
Alle Antrage, welche nach Vorstehendem zu spät eingehen, um noch für 
den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden von Amtswegen so an- 
gesehen, als ob sie im Laufe der nächstfolgenden Periode zu gehöriger Frist an- 
gebracht worden wären. 
6C. 83. 
Spätestens drei Wochen vor dem Eintrittötermin haben die Ortsbehör- 
den alle, die vorfallenden Veränderungen (§&. 78.) enthaltenden Berichte oder 
Anträge unter Beifügung der Beschreibungen und Taxen an die Feuersozietäkts= 
Direktion in duplo einzureichen. Oie letztere muß dann vor allen Dingen die- 
jenigen einzelnen Geschdfte, bei denen sich Erinnerungen und Bedenken finden, 
die noch vor dem ndchsten Eintrittstermin zu erledigen sind, schleunigst heraus- 
heben und deshalb das Nöthige verfügen. Bis zu diesem Zeitpunkte hin aber 
muß dieselbe die Berichtigung des Hauptlagerbuchs bewirken und jeder Orts- 
behörde das Duplikat der sie angehenden Ausfertigung, mit dem Atteste der 
NRichtigkeit und geschehenen Uebertragung versehen, zur Nachtragung in das 
Ortskataster zugehen lassen. 
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