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. 84.
Die von der Feuerlesietäts-ODirektion zurückzusendenden Beschreibungen
und Taxen sind bei dem Ortskataster zum Gebrauch in vorkommenden Faͤllen
zu asserviren. Dem Wersicherten aber ist von dem Magistrat oder der Canstigen
Ortsbehörde eine Bescheinigung über die erfolgte Versicherung seiner Gebdude
bei jeder eintretenden Veränderung in der Versicherungssumme zu ertheilen.
8. 85.
Bei entstehenden Brandunfaͤllen muß die Ortsbehoͤrde ungesaͤumt der
Guersztetchs-Direrdton eine kurze Anzeige erstatten, demnächst aber die Schaden-
aufnahme 96. 38. ff.) in längstens 14 Tagen nach dem Statt gehabten Brand-
schaden vollsiändig bewirken, und solche in doppelter Ausfertigung sosort an die
euersozietkckts= Direktion einsenden, in deren Händen sich dieselbe längstens vier
ochen nach dem eingetretenen Brandschaden befinden muß.
86.
Werden diese Fristen (9. 85.) verabsaͤumt, oder finden sich gegen die
Schadenaufnahme Seitens der Feuersozietäts-Direktion wesentliche Erinnerungen,
denen nicht noch zu gehbriger Zeit vor dem Eintritt der ersten reglementsmäßigen
Zahlungsfrist (#. 5 4. ff.) abgeholfen werden kann, so ist der Sadumige für die
etwa daraus entstehenden nachtheiligen Folgen verhaftet und überdem nach Um-
ständen in eine Ordnungsstrafe von fünf bis zwanzig Thalern verfallen.
*ii
Die nach 25. und 32. zu ermittelnden Feuerkassen-Beiträge sollen zur
Erleichterung der Verpflichteten alljährlich zweimal, im Januar für das
zweite Semester des abgelaufenen und im Juli für das erste Semester des lau-
fenden Abbres eingehoben werden.
ie Vertheilung des Betrages auf die einzelnen Sanitaͤts-Mitglieder
nach Verhaͤltniß ihrer aus dem Kataster ersichtlichen Theilnahme und die Ein-
ziehung der Gelder von ihnen erfolgt durch die Magistraͤte oder sonstigen Orts-
dehörden, nachdem ihnen von der Feuer-Sozietäkts-Direktion unter Beifögung
einer allgemeinen Uebersicht des Sozietätsbedarfs das Beitragsquantum ihrer
Ortschaft mitgetheilt worden ist. Die Ortsbehörden haben das Recht, bei nicht
erfolgter Zahlung die restirenden Beträge durch Exekution einzuziehen.
0. 88.
Die Kassengeschaͤfte sind so zu betreiben, daß alle Geldversendungen zwi-
schen der Regierungs - Hauptkasse und den einzelnen Feuerkassen-Rezepturen moͤg-
lichst vermieden, die der ersteren obliegenden Zahlungen auf die letztere angewie-
sen und demnach von den letztern an die erstere, so viel irgend thunlich, nur
Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen eingesandt werden.
. 89.
Zu diesem Zweck kann, wiewohl die Feuer-Sozietäts-Direktion ihrerseits
alle Zahlungs Anweisungen an die Regierungs-Hauptkasse ergehen laßt, die letz-
(No. 2075.) tere