Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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wisser  Gegenstände  unentbehrlichen  Brettern  und  Ständern,  an
sonstigen  Sachen  nur  sechs  Zentner  oder  weniger  befinden,  entrichten,
sofern  sie  nicht  zum  Personentransport  benutzt  werden,  nur  ein
Sechstel  der  vorstehend  zu  A.  bestimmten  Abgabe,  jedoch  in  keinem
Falle-  mehr,  als  im  Ganzen  zwölf  Silbergroschen.

Die  gleiche  Ermäßigung  tritt  für  Gefäße  ein,  welche  lediglich
zum  Ableichtern  dienen.

Anmerkung  zu  1.  und  2.  Besteht  die  Ladung  zum  Theil
aus  den  zu  1.  genannten,  zum  Theil  aus  anderen  Gegenständen,
  oder  wird  das  Gefäß  zum  Personentransport  benutzt,
  so  wird  die  Abgabe  zum  vollen  Betrage  erhoben.

B.  Von  geflößtem  Holze,  so  oft  eine  der  zu  A.  genannten  Hebestellen
passirt  wird,  bei  jeder  Hebestelle,  und  zwar:
I.  1)  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen
  Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  bestehen,  für  jede
25  Quadratfuß  der  Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes
  und  Wasserraumes,  «

2)  von  allen  anderen  Flößen  für  jede  30  Quadratfuß  der

Oberfläche  mit  Einschluß  des  Flottwerkes  und  Wasserraumes
vier  Pfennige.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
  weniger  als  25  (zu  1.)  beziehungsweise  30  (zu  2.)  Quadratfuß
vollen  25  oder  30  Quadratfuß  gleichgestellt,  ein  Ueberschuß  von
weniger  als  123  (z  l.)  beziehungsweise  15  (zu  2.)  Quadratfuß  außer
Berechnung  gelassen  und  ein  Uleberschuß  von  124  beziehungsweise
15  Quadratfuß  oder  mehr  für  volle  25  oder  30  Quadratfuß  gerechnet.

Ist  das  geflößte  Holz  mit  Stab=  oder  Felgenholz,  oder  mit  Gegenständen
  der  unter  A.  Ausnahme  I.  bezeichneten  Art  beladen,  so
wird  außer  der  zu  B.  I.  vorgeschriebenen  keine  weitere  Abgabe  erhoben.


Befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und
außer  dem  Mundvorrath  für  die  Bemannung  an  anderen  Gegenständen
  als  Stab=  oder  Felgenholz  oder  als  Sachen  der  unter  A.
Ausnahme  I.  bezeichneten  Art  mehr  als  sechs  Zentner,  so  ist  neben
der  zu  B.  1.  vorgeschriebenen  noch  eine  Abgabe  von  fünf  Silbergroschen
  bei  jeder  Hestele=  zu  entrichten.

Anmerkung.  ei  den  aus  mehreren  sogenannten  Plätzen
(Tafeln  oder  Gelenke)  bestehenden  Flößen  wird  jeder  beladene
  Platz  in  Betreff  der  unter  B.  III.  vorgeschriebenen
Abgabe  als  ein  besonderes  Floß  angesehen.

Befreiungen.

Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Schiffsgefäßen  oder  Flößen,  welche  Staatseigenthum  sind,  oder  für
(Nr.  7646—7647.)  Rech-.—–—


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III.

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