Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

aber,  welche  mangelhaft  einkommen,  oder  bei  denen  er  sonst  Anstaͤnde  findet,
zur  Ergaͤnzung  zuruͤckzusenden,  und,  wenn  letztere  nicht  ungesaͤumt  erfolgen
sollte,  der  betreffenden  Kreis-Regierung  die  Anzeige  davon  zu  machen,  um  die
geeignete  weitere  Verfügung  treffen  zu  können.

Stuttgart  den  9.  Oktober  1338.  Schmidlin.

PVerfägung,  betreffend  die  Aversal-Vergütungen  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-An6alt
an  die  Amts=  und  Gemcinde-Pllegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungs-Kosten.

Zu  Vollziehung  des  Artikels  4  des  Gesetzes  vom  23.  März  d.  J.  in  Betreff  der
Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Brandschadens-Versicherungs-Ordnung  (Reg.
Blatt  S.  156)  wird  hinsichtlich  der  von  den  Amts=  und  Gemeinde-Pflegen  auf  die
allgemeine  Brand-Versicherungs-Anstalt  überwiesenen  Verwaltungs-Kosten  Folgendes

festgesetzt:
f  1.

Sollte  die  ganz  neue  Anlegung  eines  Brand-Versherungs-Catasters  nöthig  werden,
  so  ist  deßhalb  an  die  vorgesehte  Kreis-Regierung  zu  berichten,  welche  in  jedem
einzelnen  Falle  darüber  erkennen  wird,  ob  die  Erneuerung  Statt  finden  soll,  und  welcher
  Betrag  dafür  auf  die  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse  zu  übernehmen  sey.

g.  2.

Für  die  alljährliche  Revision  der  in  jeder  Gemeinde  gefährten  Brand-Versicherungs-Cataster,
  für  die  Vornahme  der  dazu  erforderlichen  Einschähungen,  für  die
Abänderung  der  betreffenden  Einträge,  und  die  Fertigung  der  dießfallsigen  Auszüge
für  das  Oberam:,  wird  bis  auf  Weiteres  von  der  Brand-Versicherungs-Haupt-Casse  ein
halber  Kreuzer  auf  jedes  in  dem  Cataster  aufgeführte  Gebäude  vergütet.  Diese  Vergütung
  wird  je  von  zehen  zu  zehen  Jahren  neu  berechnet,  und  bleibt  in  der  Zwischenzeit
  sich  gleich,  wenn  schon  die  Zahl  der  Gebäude  sich  geändert  haben  sollte.

.  3.

Die  Fortführung  der  Oberamts-Cataster  ist  von  den  Oberämtern  um  ihr  Kanzlei-Kosten-Aversum

  ohne  besondere  Belohnung  zu  besorgen.
K.  4.
Bei  jeder  Umlage  von  Brandschadens-Versicherungs-Beiträgen  wird  für  die  Ko-