aber, welche mangelhaft einkommen, oder bei denen er sonst Anstaͤnde findet,
zur Ergaͤnzung zuruͤckzusenden, und, wenn letztere nicht ungesaͤumt erfolgen
sollte, der betreffenden Kreis-Regierung die Anzeige davon zu machen, um die
geeignete weitere Verfügung treffen zu können.
Stuttgart den 9. Oktober 1338. Schmidlin.
PVerfägung, betreffend die Aversal-Vergütungen der allgemeinen Brand-Versicherungs-An6alt
an die Amts= und Gemcinde-Pllegen für die in ihrem Namen zu bestreitenden Verwaltungs-Kosten.
Zu Vollziehung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. März d. J. in Betreff der
Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung (Reg.
Blatt S. 156) wird hinsichtlich der von den Amts= und Gemeinde-Pflegen auf die
allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt überwiesenen Verwaltungs-Kosten Folgendes
festgesetzt:
f 1.
Sollte die ganz neue Anlegung eines Brand-Versherungs-Catasters nöthig werden,
so ist deßhalb an die vorgesehte Kreis-Regierung zu berichten, welche in jedem
einzelnen Falle darüber erkennen wird, ob die Erneuerung Statt finden soll, und welcher
Betrag dafür auf die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse zu übernehmen sey.
g. 2.
Für die alljährliche Revision der in jeder Gemeinde gefährten Brand-Versicherungs-Cataster,
für die Vornahme der dazu erforderlichen Einschähungen, für die
Abänderung der betreffenden Einträge, und die Fertigung der dießfallsigen Auszüge
für das Oberam:, wird bis auf Weiteres von der Brand-Versicherungs-Haupt-Casse ein
halber Kreuzer auf jedes in dem Cataster aufgeführte Gebäude vergütet. Diese Vergütung
wird je von zehen zu zehen Jahren neu berechnet, und bleibt in der Zwischenzeit
sich gleich, wenn schon die Zahl der Gebäude sich geändert haben sollte.
. 3.
Die Fortführung der Oberamts-Cataster ist von den Oberämtern um ihr Kanzlei-Kosten-Aversum
ohne besondere Belohnung zu besorgen.
K. 4.
Bei jeder Umlage von Brandschadens-Versicherungs-Beiträgen wird für die Ko-