(No 2076.) Verordnung wegen Auflösung der bisherigen Feuer-Sozietãt der Alt-Pommerschen
Städte und Ausführung des Feuer-Sozietäts-Reglements für sämmtliche
Städte Alt-Pommerns, mit Ausschluß der Stadt Stertin, einschließlich
sedoch der Flecken Werben, Gültzow und Stepenitz vom heutigen Tage.
Vom 23. Februar 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 7.
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Feuer-So-
zietäts-Reglement für sämmtliche Stadte Alt-Pommerns, mit Ausschluß der
Stadt Stettin, eimschfeßch jedoch der Flecken Werben, Gültzow und Stepenitz, zum
Behuf der Ausführung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der bis-
herigen Sozietät, nach Vernehmung der Interessenten, annoch folgende ndhere
Vorschriften zu ertheilen ).
8. 1.
Bei der auf den Grund des Reglements vom 4. November 1720. ein-
gerichteten Alt-Pommerschen Staͤdte-Feuer--Sozietaͤt, welche durch das Feuer-
Sozietäts-Reglement vom heutigen Tage aufgehoben worden, dauern die ge-
enseitigen rechtlichen Sozietckkts--erhdlenisse noch bis zum 31. Dezember 1840.
22 und hören erst mit dem Ablauf dieses Tages auf.
8. 2.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt sich ereignenden Feuerschdden sind also als
dieser aufgelöseten Sozietät angehörige Schadenfälle zu betrachten und nach den
bestehenden Grundsätzen zu vergütigen.
4. 3.
Die Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkt hin entstehenden
Sozietäts-Verpflichtungen und die Einhebung und resp. Realisirung der für
eben diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge, erfolgt durch die bisherigen
Verwaltungs-Behörden dieser Sozietät; jedoch muß das Abwickelungs-Ge-
schäft im Laufe des Jahres 1841. beendigt werden.
(. 4.
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch sehlenden Nachweises der
Gebdude-Wiederherstellung, oder wegen noch obwaltender und erst auf dem ge-
setzlichen Wege zu erledigender Streitigkeiten zwischen der Soziett und einem
oder mehreren ihrer Mitglieder, oder wegen anderer Hinderungs-Ursachen, der
Abschluß der Geschäfte im Laufe des Jahres 1841. nich gaͤnzlich auszufuͤhren
waͤre, so muß letzterer gleichwohl, mit Vorbehalt der Rechte der krhane
raͤ-
*) Die Städte Schlevelbein und Dramburg verblelben wie bisher in der Kur= und Neumärki
Städte-Feuer-Sozietät, zu deren Bezirk sie in ständischer Bezlehung gehören. maͤrtischen